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Allgemeinverfügung des Landkreises Leer: Einschränkung des touristischen Verkehrs

WEWRedakteur
aktualisiert: 8. April 2020 23:36
Allgemeinverfügung des Landkreises Leer: Einschränkung des touristischen Verkehrs
Allgemeinverfügung des Landkreises Leer: Einschränkung des touristischen Verkehrs

Allgemeinverfügung des Landkreises Leer: Einschränkung des touristischen Verkehrs

Auswärtige Camper dürfen ihre Wohnmobile oder Wohnwagen-Gespanne zunächst nicht mehr auf öffentlichen und tatsächlich öffentlichen Verkehrsflächen im Landkreis Leer parken. Das regelt eine neue Allgemeinverfügung des Landkreises, die an diesem Mittwoch in Kraft tritt und zunächst bis zum 18. April gilt.

Nur zum Tanken und Bezahlen dürfen die Fahrzeuge abgestellt werden. Diese Regelung gilt nicht für Personen, die ihren ersten Wohnsitz im Landkreis Leer haben.

Zu den tatsächlich öffentlichen Verkehrsflächen zählen alle privaten Parkflächen, insbesondere Supermarktparkflächen, Parkflächen öffentlicher Einrichtungen, Parkflächen von Banken und Sparkassen, Parkflächen von Tankstellen, Parkflächen von Autohäusern und Werkstätten, Parkflächen von Schwimmbädern sowie Parkflächen für touristische oder ähnliche Zwecke.

Quelle: Pressemeldung Landkreis Leer

 

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