Verwaltungsgericht Oldenburg gibt den Bau und Betrieb des Windparks Bardenfleth wieder frei

Verwaltungsgericht Oldenburg gibt den Bau und Betrieb des Windparks Bardenfleth wieder frei

Mit Beschluss vom 2. September 2019 – 12 B 67/18 – hat das VG Oldenburg seinen Beschluss vom 8. Februar 2018 geändert und den Bau und Betrieb des Windparks Bardenfleth wieder freigegeben.

Mit Beschluss vom 2. September 2019 – 12 B 67/18 – hat das Verwaltungsgericht Oldenburg seinen Beschluss vom 8. Februar 2018, mit dem es die aufschiebende Wirkung der Klage des Landesverbandes Bürgerinitiativen Umweltschutz, Niedersachsen e.V. – LBU – gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 8 Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet der Stadt Elsfleth – Windpark Bardenfleth – wiederhergestellt hatte, geändert. Es hat auf den Antrag der Betreiberin, der Fa. Windpark Wehrder GmbH, den Antrag des LBU auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nunmehr abgewiesen.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 erteilte der Landkreis Wesermarsch der Betreiberin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 8 Windenergieanlagen in der Gemarkung Moorriem, nahe Bardenfleth und ordnete am 1. Februar 2017 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hatte der Landkreis Wesermarsch eine Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP – durchgeführt und war zu dem Ergebnis gekommen, dass aus naturschutzrechtlicher Sicht keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien.

In der Nähe des Standortes liegt der Windpark Wehrder mit 13 Windenergieanlagen. Gegen die Genehmigung hatte der LBU Widerspruch erhoben und am 6. Juli 2017 einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz gestellt.

Mit Bescheid vom 21. August 2017 wies der Landkreis den Widerspruch zurück. Im September 2017 hat der LBU Klage gegen den Genehmigungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides erhoben (12 A 50/18).

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat auf den Eilrechtsschutzantrag des LBU mit Beschluss vom 8. Februar 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Zur Begründung wurde in dem Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, der LBU könne mit seiner Klage aller Voraussicht nach die Aufhebung der angegriffenen Genehmigung verlangen.

Denn die durchgeführte UVP sei aller Voraussicht nach verfahrensfehlerhaft. Bei dieser sei der Sachverhalt nicht vollständig und zutreffend erfasst worden, denn die möglichen Umweltauswirkungen der 13 Bestandsanlagen im Windpark Wehrder seien in der für die 8 Neuanlagen durchgeführten UVP nicht hinreichend berücksichtigt worden. Dies gelte insbesondere für die Artenschutzprüfung.

Der Untersuchungsraum zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Belange hätte sich auch auf die Umgebung der 13 bereits bestehenden Anlagen im Windpark Wehrder erstrecken müssen. Die Beschwerde der Betreiberin gegen den Beschluss wurde zurückgewiesen (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 12 ME 25/18).

Die Betreiberin hat in der Folgezeit Untersuchungen im Bereich des Windparks Wehrder in Auftrag gegeben und der Landkreis Wesermarsch auf der Grundlage der Ergebnisse eine Ergänzung der UVP vorgenommen.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2019 änderte der Landkreis den Genehmigungsbescheid vom 29. Dezember 2016 entsprechend. Er ergänzte insbesondere Nebenbestimmungen zum Schutz der Arten Feldlerche, Mäusebussard und Seeadler.

Am 16. Mai 2019 beantragte die Antragstellerin/Betreiberin die Änderung des Beschlusses des Gerichts zum Windpark Bardenfleth vom 8. Februar 2018 und des Beschlusses des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2018.

 

Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag der Betreiberin mit Beschluss vom 2. September 2019 statt.

Die Klage des LBU werde nunmehr aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen des Windparks Bardenfleth in der Fassung, die sie zuletzt mit Bescheid vom 14. Mai 2019 erhalten habe, rechtmäßig sei. Insbesondere sei die fehlerhafte ursprüngliche UVP durch die Ergänzungen verfahrensrechtlich geheilt.

Die artenschutzrechtlichen und sonstigen Auswirkungen der Windenergieanlagen des Windparks Bardenfleth und des Windparks Wehrder seien erfasst und abgewogen sowie kumulative Wirkungen ausreichend berücksichtigt worden. Den festgestellten erheblichen Umweltauswirkungen sei in der Genehmigung in der abschließenden Fassung vom 14. Mai 2019 mit entsprechenden Auflagen begegnet worden. Dies gelte insbesondere für den Artenschutz. Der entgegenstehenden Auffassung des LBU folgte das Gericht nicht.

 

Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

 

 

Quelle: Pressemeldung Verwaltungsgericht Oldenburg