Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen wird erleichtert
Wirtschafts- und Finanzministerium lockern Vorschriften
Um niedersächsische öffentliche Auftraggeber sowie die Wirtschaft in der aktuellen Krisensituation zu unterstützen, wollen Wirtschafts- und Finanzministerium die Vergabeverfahren – soweit vom Land regelbar- vereinfachen und beschleunigen. Die notwendigen Ausführungsbestimmungen über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen wurden heute veröffentlicht. Sie sind vorerst bis zum 31.Mai befristet.
Wirtschaft und öffentliche Verwaltung dürfen ab sofort Liefer- und Dienstleistungen auf dem Wege der vereinfachten Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben. Das gilt bis zu den jeweiligen EU-Schwellenwerten (klassische Auftragsvergabe derzeit 214.000 Euro).
Die öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb können entfallen. Unterhalb der Schwellenwerte sind jetzt Verhandlungen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Unternehmen möglich, so dass bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens die dann jeweils aktuelle Lage berücksichtigt werden kann. Sonst muss der Liefer- und Dienstleistungsauftrag bereits bei der Ausschreibung exakt definiert sein.
Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann: „Bis zu den EU-Schwellenwerten können wir als Land entscheiden und nutzen jetzt in Niedersachsen die Spielräume umfänglich aus. Durch die Fokussierung der Vergabeverfahren auf wenige geeignete Anbieter anstelle einer öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb wird allerdings der Wettbewerb eingeschränkt.
Auftragsvergaben könnten sich auf ortsansässige kleine und mittelständische Betriebe beschränken. In Anbetracht der Personalknappheit bei Unternehmen und Behörden aufgrund von Quarantänen und anderen Maßnahmen, erscheint es notwendig, diese Grundsätze für einen klar definierten Zeitraum zurückzustellen.“
Die Ausführungsbestimmung soll eine Hilfestellung liefern, dass in Anbetracht der oben beschriebenen schwierigen Rahmenbedingungen überhaupt ordnungsgemäße Vergabeverfahren durchgeführt und zum Vertragsabschluss gebracht werden können und in der Folge die bestehenden Bedarfe gedeckt werden.
Hintergrund:
Die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb ist insbesondere in § 12 UVgO beschrieben. Die in der Unterschwellenvergabeordnung für dieses Verfahren getroffenen Regelungen (wie zum Beispiel, dass grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufzufordern sind – § 12 Abs. 2 Satz 1 UVgO) gelten weiterhin.
Ab Erreichen der EU-Schwellenwerte gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) greifen die Regelungen des GWB und der dazu erlassenden Verordnungen. Hier können seitens des Landes Niedersachsen keine weiteren Erleichterungen geregelt werden.
Quelle: Pressemeldung Niedersächische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung