Kindernotbetreuung: Ein Elternteil in besonders benötigter Berufsgruppe reicht jetzt aus
Land Niedersachsen weitet Anspruch aus / Auch in den Osterferien Notbetreuung in Schulen und Kindertageseinrichtungen
Landrat Matthias Groote hat die Kommunen, Kindertageseinrichtungen und Schulen über ein neues Schreiben zur Kindernotbetreuung vom niedersächsischen Sozialministerium informiert und sich darin auch für die vorbildliche, gute Arbeit vor Ort bedankt: „Ihre Arbeit ist ein wichtiger Baustein bei der Bewältigung dieser Krise – hierfür danke ich Ihnen nochmal sehr herzlich.“
Weil zahlreiche Fragen zum Thema Notbetreuung bestanden, wurde der Erlass weiter erläutert und dabei der Anspruch auf Notbetreuung ausgeweitet. Dies sei für die Funktionsfähigkeit der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung zwingend erforderlich.
Folgendes steht aktuell fest:
- Die Notbetreuung ist weiterhin auf das zwingend Notwendigste zu begrenzen: Denn in Schulklassen und in den Gruppen der Kinderbetreuung können Nahkontakte zwischen den Kindern nicht verhindert werden. Mit der Folge, dass sich das Virus schnell ausbreiten kann.
- Laut Land ist es nun für eine Notbetreuung ausreichend, wenn nur ein Elternteil (eine Person) im Bereich der sogenannten kritischen Infrastruktur, insbesondere im Gesundheitsbereich tätig ist und ohne Notbetreuung an der Ausübung der Berufstätigkeit gehindert wäre. Zuvor mussten beide Erziehungsberechtigen in einer besonders benötigten Berufsgruppe arbeiten.
- Letztlich kann der betroffene Personenkreis nicht abschließend aufgezählt werden, so dass unter Nutzung der Erfahrungen und Notwendigkeiten vor Ort, gegebenenfalls in Abstimmung zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer und notbetreuender Stelle, eine Einzelfalllösung zu finden ist.
- Vor Inanspruchnahme der Notbetreuung durch Erziehungsberechtigte sind anderweitige Betreuungsmöglichkeiten vollständig auszuschöpfen, das gilt sowohl für Tätigkeiten in kritischen Infrastrukturen als auch in Härtefallsituationen (hierzu zählt z.B. Urlaub oder Home-Office des Partners).
- Auch in den Osterferien wird die Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulen vorgehalten.
AUSNAHMEFÄLLE
Die Notbetreuung ist lediglich für zwei Fallgruppen von Ausnahmefällen vorgesehen:
1. für Berufsgruppen, die zur Sicherstellung grundlegender Aspekte in sogenannten kritischen Infrastrukturen sowie der Daseinsvorsorge tätig sind. Das sind insbesondere:
- Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
- Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
- Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
- Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche
- Beschäftigte, die die grundlegende Versorgung der Bevölkerung mit wesentlichen Gütern und Dienstleistungen sicherstellen.
2. für Personen, die einen besonderen Härtefall darstellen, nämlich bei
- drohender Kündigung,
- erheblichem Verdienstausfall oder
- gesundheitlicher Disposition.
Der Härtefall „erheblicher Verdienstausfall“ ist nur gegeben, sofern
- dieser Elternteil als Hauptverdiener einen erheblichen Verdienstausfall erleiden würde, der eine existenzbedrohende Wirkung hat und
- keine andere Betreuungsmöglichkeit in Betracht kommt und
- dieser Elternteil unabkömmlich ist (z. B. Urlaub nicht möglich).
Der Härtefall ist durch verbindliche Nachweise zu belegen, insbesondere müssen Erziehungsberechtigte in ihrer Einrichtung ihre letzten beiden Verdienstbescheinigungen sowie eine Bescheinigung des Arbeitsgebers bezüglich der Unabkömmlichkeit vorlegen.
Über den Antrag entscheiden die Einrichtungsträger vor Ort.
Um die Infektionsketten zu unterbinden, aber auch um das Kindeswohl zu wahren, sollte die Notbetreuung in kleinen Gruppen nach Möglichkeit mit den den Kindern bekannten Fachkräften in den gewohnten Räumlichkeiten stattfinden (Empfehlung: Umfang von 10 bis 15 Prozent der regulären Gruppengröße).
Quelle: Pressemeldung Landkreis Leer