Corona-Epidemie: Welche Rechte haben Arbeitnehmer?

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Corona-Epidemie: Welche Rechte haben Arbeitnehmer?

Die Corona-Epidemie hat sich für viele Unternehmen zu einer Krise entwickelt. Dementsprechend sind auch viele Arbeitnehmer betroffen. Sie bangen um ihren Arbeitsplatz, der Betrieb meldet für sie Kurzarbeit an oder es kommt zu anderen Einschränkungen.

Andere Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, direkt von zu Hause aus zu arbeiten und sichern auf diese Weise ihren Arbeitsplatz. Doch auch in dieser Konstellation gibt es Probleme, die sie bewältigen müssen. Die Kinderbetreuung muss trotz Kita- und Schulschließungen sichergestellt werden.

 

Berufliche Regelungen für Eltern bei Kita- und Schulschließungen

Viele Eltern sind von Kita- und Schulschließungen in den einzelnen Bundesländern betroffen. Einige Eltern, die in kritischen Infrastrukturen, wie der Medizin, bei der Polizei und Feuerwehr oder anderen Berufen arbeiten, können eine Notbetreuung erhalten und ihr Kind weiterhin in einer Kita abgeben. Die Regelungen sind deutschlandweit sehr unterschiedlich.

Wer diese Möglichkeit nicht hat, muss sich selbst nach einer Betreuung umschauen oder mit dem Arbeitgeber sprechen. Denn anders als bei Krankheit, bei dem sich ein Elternteil für bis zu zehn Tage lang freistellen lassen kann, ist es im Falle der Corona-Epidemie komplizierter und rechtlich nicht eindeutig.

Ohnehin müssen sich Eltern darauf einstellen, dass die Betreuungszeiten weit über das 10-Tage-Pensum hinausgehen. Es Bedarf gemeinsamer Lösungen mit dem Arbeitgeber, zu welchen das Bundesarbeitsministerium aufgerufen hat. Zu den möglichen Lösungen zählen beispielsweise:

  • Ausgleich von Arbeitszeitkonten
  • Urlaubszeiten
  • Aufbau von Minusstunden
  • unbezahlte Freistellung
  • Home-Office
  • Kinderbetreuung am Arbeitsplatz

Insbesondere in Bürojobs bietet es sich manchmal an, das Kind einfach mit an den Arbeitsplatz zu nehmen. Doch dazu bedarf es der Zustimmung durch den Arbeitgeber. Ansonsten muss im Zweifel mit einer Abmahnung gerechnet werden. Ebenso gibt es keinen Rechtsanspruch auf das Arbeiten im Home-Office.

Doch von dieser Möglichkeit profitieren in der Regel beide Seiten: Eltern können von zu Hause aus flexibel arbeiten und ihre Kinder betreuen und Arbeitgeber müssen keinen Arbeitsplatz bereitstellen und können damit auch die Gefahren durch soziale Kontakte im Betrieb reduzieren. Damit reduziert sich das Risiko, dass viele Mitarbeiter erkranken oder unter Quarantäne gestellt werden müssen.

 

Arbeiten im Home-Office in Krisenzeiten

Arbeitnehmer haben keinen rechtlichen Anspruch darauf, im Home-Office zu arbeiten und andersherum dürfen Mitarbeiter dazu auch nicht gegen ihren Willen dazu verpflichtet werden. Jedoch haben Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht und müssen dementsprechend die Risiken möglichst gering halten.

Das lässt sich insbesondere bei der Arbeit im Büro oftmals dadurch reduzieren, indem Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten. Viele Unternehmen haben sich bereits dazu entschieden, ihre Mitarbeiter im Zuge der Epidemie durch Covid-19 ins Home-Office zu schicken. Damit gehen sie vielen Gefahren aus dem Weg und erhalten dennoch ihre Arbeitskraft.

Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Jedoch müssen sie ihre Arbeitsfähigkeit sicherstellen, beispielsweise durch Laptops und die notwendige Software. Zudem sollten ihnen die notwendigen Zugangsrechte eingeräumt und die Software mit entsprechenden Lizenzen ausgestattet werden.

Das kann sich für Unternehmen als hoher Kostenfaktor erweisen, der jedoch in vielen Fällen unumgänglich sein wird. In einigen Betrieben ist es möglich, dass Mitarbeiter ihre Computer oder Laptops vom Arbeitsplatz einfach mit nach Hause nehmen. Eine entsprechende Vernetzung muss dann jedoch noch durchgeführt werden. Das sollte sich durch die zunehmende Digitalisierung nicht als hinderlich erweisen.

Arbeiten im Home-Office bedeutet nicht grundsätzlich eine freie Arbeitszeiteinteilung. Das bedarf einer zusätzlichen Zustimmung durch den Arbeitgeber. Wurden Kernarbeitszeiten vereinbart, müssen diese eingehalten werden. Ebenso ist das Arbeitszeitgesetz zu beachten dass unter anderem Arbeits- und Pausenzeiten vorsieht.

 

Kurzarbeit für Arbeitnehmer

Einige Unternehmen sind besonders stark von der Krise betroffen und müssen für ihre Arbeitnehmer Kurzarbeit anmelden. Das dient dem Erhalt der Arbeitsplätze und reduziert die Personalkosten. Der Arbeitgeber stellt dazu die entsprechenden Anträge bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Im Zuge der Corona-Krise wurden die Bedingungen zur Beantragung vereinfacht, sodass mehr Unternehmen ihren Mitarbeitern Kurzarbeit anbieten können.

Für Arbeitnehmer bedeutet es, dass sich das Einkommen um die ausgefallenen Arbeitsstunden reduziert. Hat der Arbeitgeber beispielsweise einen Arbeitsausfall von 50 Prozent angegeben, dann erhält der Arbeitnehmer zur Hälfte das reguläre Einkommen und die andere Hälfte nur zu 60 Prozent bzw. 67 Prozent für Arbeitnehmer mit einem Kind. Kurzarbeit kann auch 100 Prozent der Arbeitsstunden betreffen. Sie ist allerdings keine Dauerlösung, sondern dient der kurzfristigen Überbrückung und kann in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten in Frage kommen, in Krisenzeiten oftmals auch für 24 Monate.

Betriebsbedingte Vereinbarungen können vorsehen, dass der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken muss. Eine freiwillige Leistung ist ebenso möglich. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Arbeitnehmer der Kurzarbeit nicht zustimmen müssen. Das kann im Einzelfall jedoch eine betriebsbedingte Kündigung nach sich ziehen, sodass Arbeitnehmer in der Regel daran interessiert sind. Immerhin dient es der Fortführung des Arbeitsverhältnisses und letztendlich der existenziellen Sicherung des Unternehmens.

 

Entschädigung bei Quarantäne

Im Zuge der Corona-Epidemie ist Quarantäne für viele Menschen zur Realität geworden. Behörden können entscheiden, wer sein zu Hause nicht mehr verlassen darf. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Verdacht auf eine Infizierung mit dem Virus besteht, Kontakt zu einer infizierten Person bestand oder aus anderen Gründen. Die Behörden haben bestimmte Kriterien festgelegt, wann, wer und wie lange die Quarantänemaßnahme zu erfolgen hat.

Arbeitnehmer können damit zuweilen nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen und haben einen Verdienstausfall. Dieser wird ihnen jedoch ersetzt. Bei behördlich angeordneter Quarantäne erhalten sie bis zu sechs Wochen lang eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls. Der Arbeitgeber beantragt sie und zahlt diese an den Arbeitnehmer aus. Erst im Anschluss an die ersten sechs Wochen werden Entschädigungszahlungen nur noch in Höhe des Krankengeldes durch die zuständige Behörde geleistet. Jedoch ist das in vielen Fällen nicht erforderlich und die behördlich angeordnete Quarantäne wird nach wenigen Wochen wieder aufgehoben.

 

Was passiert, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nach Hause schickt?

Arbeitgeber können sich in dieser Krise dazu entscheiden, die Mitarbeiter zum Schutz vor Gesundheitsgefahren nach Hause zu schicken. Innerhalb dieser Zeit müssen sie ihre Mitarbeiter jedoch weiterbezahlen. Die Lohnfortzahlung gilt dann in der Regel für die Dauer von sechs Wochen.

Anders sieht es aus, wenn sich der Arbeitnehmer dazu entscheidet, zu Hause zu bleiben. Ganz unabhängig vom Grund, beispielsweise zur Kinderbetreuung oder aus Angst vor Ansteckung. Dann müssen anderweitige Regelungen getroffen werden, beispielsweise unbezahlte Freistellung oder der Urlaub wird aufgebraucht. Deshalb ist es ratsam, vor einer solchen Entscheidung das gemeinsame Gespräch zu suchen. Denn ansonsten werden die Risiken nur verschoben und eine Seite muss das alleinige finanzielle Risiko tragen.

 

Was passiert bei Betriebsurlaub?

Einige Betriebe haben mit Umsatzeinbußen und Auftragsrückgängen zu kämpfen und entscheiden sich dazu, den Betrieb innerhalb der Krise zu schließen. Sie ordnen für alle Mitarbeiter Betriebsurlaub an. Das führt dazu, dass Mitarbeiter ihren Urlaub aufbrauchen müssen. Geht der Betriebsurlaub über die noch verfügbaren Urlaubstage hinaus, muss der Betrieb für Ausgleich sorgen. Dementsprechend würde Mehrurlaub in diesem Fall zu Lasten des Arbeitgebers gehen.

 

Gemeinsam Lösungen finden

Unternehmen sowie Arbeitnehmer sind daran interessiert, dass die unternehmerischen Abläufe bestmöglich funktionieren. Das sichert beiden Seiten die Einkommensgrundlage. Dementsprechend zeigt sich, dass viele Arbeitgeber das Gespräch mit ihren Arbeitnehmern suchen und dazu bereit sind, gemeinsam praktikable Lösungen zu finden.

Es bleibt abzuwarten, wie lange sich die Krise auf Unternehmen und damit auch auf ihre Angestellten auswirken wird. Jedoch kann sie auch eine Chance sein, neue Arbeitswege auszuprobieren, um vielleicht in der Zukunft mehr von flexiblen Arbeitszeitmodellen oder Home-Office-Arbeitszeiten profitieren zu können.