Haushaltshilfe einstellen und Steuern sparen – so geht’s

Haushaltshilfe einstellen und Steuern sparen - so geht's

Haushaltshilfe einstellen und Steuern sparen – so geht’s

Die Kinderbetreuung, kochen, einkaufen, aufräumen, bügeln, Wäsche waschen und putzen: Diese Aufgaben kosten im Alltag viel Zeit, besonders, wenn sie zusätzlich zu einem anstrengenden Arbeitstag erledigt werden müssen. Aus diesem Grund entscheiden sich viele berufstätige Menschen für das Einstellen einer Haushaltshilfe. Unterstützung im Haushalt oder eine Gebäudereinigung beauftragen, wird auch von vielen Älteren in Anspruch genommen, welche die täglichen Aufgaben alleine nicht mehr bewältigen können.

In vielen Fällen wird die Haushaltshilfe durch Bargeld entlohnt, ohne Bürokratie, Aufzeichnungen oder weitere Abgaben – so wird die Hilfe also illegal beschäftigt. Dabei kann eine offizielle Anstellung sogar – neben dem guten Gewissen – steuerliche Vorteile bieten.

 

Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis – Was ist darunter zu verstehen?

In knapp drei Millionen deutschen Haushalten werden Haushaltshilfen laut Schätzungen schwarz beschäftigt. Dies macht circa 80 Prozent aus. Verbraucher, die ihre Haushaltshilfe legal anstellen möchten, durchlaufen das Haushaltscheckverfahren von der Mini-Job-Zentrale.

Durch dieses fällt der finanzielle und bürokratische Aufwand, um ein offizielles haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis einzugehen, sehr gering aus. Außerdem sind die Pauschalbeträge für die Pauschalsteuer und die Sozialversicherung, welche die Privathaushalte entrichten müssen, ermäßigt.

Die Zahl der privaten Arbeitgeber, die dies zu schätzen wissen, steigt. Die Mini-Job-Zentrale gibt an, dass zwischen den Jahren 2006 und 2016 die Zahl, der legal beschäftigten Haushaltshilfen von ursprünglich 130.000 auf mehr als 300.000 gewachsen ist. Zukünftig ist das Potential ungebrochen groß, da eine Haushalthilfe von rund 40 Prozent aller privaten Haushalte gewünscht wird.

Per Gesetz ist allerdings nicht festgelegt, welche Tätigkeiten zu dem Bereich der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse zählen. Wichtig ist, dass zum Haushalt ein enger Bezug besteht und es sich um Tätigkeiten handelt, die normalerweise von Familienmitgliedern selbst erledigt werden würden. Dazu zählen beispielweise:

  • Einkaufen
  • Gartenpflege
  • Reinigungsarbeiten
  • Spülen
  • Zubereitung von Mahlzeiten
  • Betreuung und Versorgung von pflegebedürftigen oder alten Menschen und Kindern

 

Steuerliche Vorteile für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Ein Teil der Aufwendungen, die von den privaten Arbeitgebern für das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis aufgebracht wurde, kann durch das Einreichen einer Steuererklärung zurückgeholt werden. Die tatsächlichen Kosten können zu 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Der maximale Betrag pro Jahr liegt dabei bei 510 Euro. So endet die steuerliche Auswirkung bei jährlichen Kosten, die den Betrag von 2.550 Euro überschreiten.

Allerdings ist es möglich, den beschriebenen Steuervorteil mit denen von Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen zu kombinieren. Für die Unterstützung in privaten Haushalten können Steuerzahler so pro Jahr maximal 5.710 Euro von dem Finanzamt erstattet bekommen.

Für einen Minijob in einem privaten Haushalt wird die Steuerermäßigung innerhalb der Steuererklärung in der Anlage für die Haushaltsnahen Aufwendungen angegeben. Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen werden die Aufwendungen in der Zeile 5 eingetragen, sodass diese als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis in einem privaten Haushalt besteht, der nicht in Deutschland liegt, gilt dieser Steuervorteil. Allerdings muss dieser Haushalt dann in einem Staat der Europäischen Union, Island, Norwegen oder Liechtenstein liegen.

Wohnen zwei alleinstehende Personen gemeinsam in einem Haushalt, kann der maximale Betrag von 510 Euro allerdings nur einmal geltend gemacht werden. Nach dem Paragraphen 35a EStG ist eine steuerliche Ermäßigung nur dann möglich, wenn es sich dabei um keine außergewöhnlichen Belastungen, Sonderausgaben, Werbungskosten oder Betriebskosten handelt.