Sicherheit im Eisenbahnbetrieb: Ein Überblick

Sicherheit im Eisenbahnbetrieb: Ein Überblick

Sicherheit im Eisenbahnbetrieb: Ein Überblick

Bei der Eisenbahn handelt es sich nicht nur um das umweltfreundlichste und nachhaltigste Verkehrsmittel überhaupt, sondern ebenfalls um das sicherste. Im Verlauf ihrer Geschichte ist die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb dabei dank des technischen Fortschritts, zum Beispiel in Form von innovativen Maschinen für Schieneninstandhaltung, stetig erhöht worden.

Jedoch können natürlich auch hinsichtlich der Verkehrssicherheit der Eisenbahn nicht sämtliche Gefahren vollkommen ausgeschlossen werden. Allerdings besteht eine Pflicht für die Eisenbahnen, die vorhandenen Risiken durch alle zumutbaren und technisch möglichen Maßnahmen so weit wie möglich zu reduzieren. Beispielsweise dürfen in diesem Zusammenhang Sicherheitsfragen niemals hinter Aspekten der Wirtschaftlichkeit bei der Abwägung der unternehmerischen Belange zurückstehen.

Durch welche Vorschriften und Maßnahmen die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb in Deutschland geregelt wird, erklärt der folgende Artikel.

 

Die Betreiberverantwortung

Die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb wird in Deutschland durch den Paragrafen vier des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) geregelt. Die Fahrzeuge und Eisenbahninfrastrukturen müssen nach diesen Regelungen stets den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit zum aktuellen Zeitpunkt genügen.

Für Halter und Betreiber von Eisenbahnfahrzeugen besteht somit die Pflicht, den Betrieb stets sicher zu gestalten und an den Maßnahmen der technischen Hilfeleistung und des Brandschutzes mitzuwirken.

Damit die deutschen Eisenbahnen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen, müssen sie einen Nachweis über das Sicherheitsmanagement beziehungsweise fachlich qualifiziertes Personal in Form eines Eisenbahnbetriebsleiters, kurz EBL, erbringen.

Die EBL tragen die Verantwortung für das Sicherheitsmanagement und verfügen gegenüber der jeweiligen Geschäftsführung des Eisenbahnbetriebs über gesetzlich verankerte Sonderrechte, damit sie die Sicherheitsbelange in Abwägung mit geschäftlichen Interessen stets wahren können. Ihre Zulassung erhalten die EBL nach einer besonderen staatlichen Überprüfung. Um zum EBL bestellt zu werden, ist immer auch eine Bestätigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nötig. Die Bestellung kann außerdem widerrufen werden, sobald eine Gefahr für das öffentliche Interesse erkannt werden kann.

 

Die Eisenbahnaufsicht

Im Rahmen ihrer Tätigkeit prüfen die Eisenbahnaufsichtsbehörden zum Beispiel, ob der Pflicht zu der Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems durch das Eisenbahnunternehmen nachgekommen wird und alle nötigen Anforderungen erfüllt werden.

Als Eisenbahnaufsichtsbehörde für nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland und die Eisenbahnen des Bundes fungiert das EBA, das Eisenbahn-Bundesamt. Dieses erfüllt die durch das EU-Recht vorgegebene Aufgaben einer staatlichen Sicherheitsbehörde. Die Eisenbahnaufsicht für sonstige nichtbundeseigene Eisenbahnen wird auf Länderebene durchgeführt.

Falls das EBA im Rahmen der Unfalluntersuchung durch die BEU, die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung, oder der eigenen stichprobenartigen Untersuchungen eine unzureichende Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten durch den Betreiber feststellt, kommt es zu einem umgehenden Einschreiten.

 

Die Verkehrssicherungspflicht

Hinsichtlich der Beurteilung von Sicherheitsfragen ist die Verkehrssicherungspflicht von hoher Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verkehrssicherungspflicht werden durch die Eisenbahnunternehmen beziehungsweise ihre Tätigkeit naturgemäß erhebliche Gefahren geschaffen. Daher stehen sie in der Pflicht, den Gefahren mit jeglichen zumutbaren und technisch möglichen Mitteln entgegenzuwirken.

Eine Verkehrssicherheit, die keinerlei Gefahren umfasst, ist jedoch nicht zu erreichen. Daher ist es nötig, für den eventuellen Eintritt eines Schadens entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen.

Die Eisenbahnunternehmer müssen dabei die Sicherheitsvorkehrungen realisieren, die nach dem aktuellen Stand der Technik als gewissenhafter, vorsichtiger, umsichtiger und verständiger Fachmann im Bereich des Eisenbahnwesens als ausreichend beurteilt werden und zumutbar sind, damit anderen Personen kein Schaden durch den Eisenbahnbetrieb zugefügt wird.