Zeitarbeit während Corona – Das gilt
Von den Auswirkungen der Corona-Pandemie sind alle Wirtschaftsbereiche in hohem Maße betroffen. Somit muss auch die Branche der Zeitarbeit aktuell große Herausforderungen meistern.
Die besonderen Regelungen, die aufgrund der Corona-Krise festgelegt wurden – beispielsweise hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes –, betreffen jedoch nicht nur die Zeitarbeitsfirmen selbst, sondern ebenfalls die Betriebe, welche die Zeitarbeitskräfte entleihen. Welche Vorschriften aktuell im Hinblick auf das Kurzarbeitergeld zu berücksichtigen sind, erklärt der folgende Beitrag.
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Neue Regelungen für Leiharbeiter in der Corona-Pandemie
Anders, als beispielsweise bei der Finanzkrise im Jahr 2021, kann in der aktuellen Corona-Krise auch für Leiharbeiter Kurzarbeitergeld beantragt werden. Der Grund dafür ist, dass auch in dem Bereich der Leiharbeit verhindert werden soll, dass Beschäftigte entlassen und aufgrund der Corona-Pandemie arbeitslos werden.
Bei der Vereinbarung von Kurzarbeit wird das grundsätzliche Recht der Leiharbeiter, eine Vergütung während ihrer einsatzfreien Zeiten zu erhalten, jedoch für einen befristeten Zeitraum aufgehoben.
Das müssen Betriebe bei der Leiharbeit berücksichtigen
Der DEHOGA, der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass Restaurants und Hotels, die Leiharbeitskräfte mit Kurzarbeitergeldbezug in einem Monat in ihrem Betrieb eingesetzt haben, dies in der monatlichen Kurzarbeitergeldabrechnung aufführen müssen.
Grundsätzlich kann zwar ausschließlich der jeweilige Verleiher das Kurzarbeitergeld für seine Beschäftigten beantragen, allerdings werden in dem jeweiligen Monat die Leiharbeitskräfte als Mitarbeiter des Entleihers berücksichtigt. Dabei ist es nicht relevant, wie viele Stunden oder Tage sie in dem jeweiligen Monat für den Entleiher tätig waren.
Mindestanforderungen für das Kurzarbeitergeld beachten
Waren in einem Abrechnungsmonat unterschiedliche Leiharbeitskräfte jeweils nur für einen kurzen Zeitraum, beispielsweise im Rahmen einer großen Veranstaltung beschäftigt, sind allerdings weitere Mitarbeiter noch in der Kurzarbeit, kann dies zur Folge haben, dass es zu einem kurzfristigen starken Anstieg der rechnerischen Beschäftigungsanzahl des Entleihers kommt.
Dadurch könnte die Mindestanforderung für das Kurzarbeitergeld, welche bei zehn Prozent der Beschäftigten in Kurzarbeit liegt, verfehlt werden. Als Konsequenz wird das Kurzarbeitergeld dann nicht gezahlt oder – falls nicht entdeckte, fehlerhafte Beschäftigungszahlen in dem jeweiligen Antrag auftauchen – nach der abschließenden Prüfung wieder zurückgefordert. Vorsorglich sollten Betriebe dies unbedingt berücksichtigen.
Hinweis auf Leiharbeiter an die Arbeitsagentur
Allerdings zählen Werkvertragskräfte in der Regel nicht zu der Belegschaft des Einsatzbetriebes. Anders gestaltet sich die Situation nur dann, wenn über einen längeren Zeitraum dauerhaft vorhandene Stellen durch Werkvertragskräfte besetzt werden.
Jedoch müssen Betriebe den Einsatz von Leiharbeitskräften bei der Arbeitsagentur während der Kurzarbeit im Vorfeld grundsätzlich nicht ankündigen oder durch diese genehmigen lassen – denn es handelt sich nicht um eine Neueinstellung.
Damit kritischen Nachfragen jedoch zuvorgekommen werden kann, wird empfohlen, den Leiharbeitskräfte-Einsatz bei einem plötzlich wesentlich höheren Arbeitsbedarf, im Rahmen einer entsprechenden Zusatzbemerkung oder eines Hinweises bei dem monatlichen Kurzarbeitsantrag anzuzeigen.
Schließlich wird spätestens im Rahmen der Abschlussprüfung kontrolliert, ob es sich tatsächlich um einen unvermeidlichen Arbeitsausfall gehandelt hat. Es ist sehr wahrscheinlich, dass Fragen aufgeworfen werden, wenn Arbeitskräfte von einem Betrieb entliehen werden, obwohl sich die eigenen Mitarbeiter noch in Kurzarbeit befinden.