Geflügelpest: Landkreis Leer ordnet Aufstallung an
Die aviäre Influenza (Geflügelpest) wurde in Hausgeflügelbeständen sowie bei Wildvögeln in den Landkreisen Aurich und Cloppenburg nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund hat der Landkreis Leer die Aufstallung von Geflügel angeordnet.
Die Aviäre Influenza, umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste und für Geflügel hochansteckende Infektionskrankheit.
Der Geflügelpestseuchenzug der vergangenen Wintersaison war die bisher verheerendste bekannte Epidemie in Wildvogel- und Hausgeflügelbeständen. Auch für die kommenden Wintermonate stuft das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) als nationales Referenzlabor die Wahrscheinlichkeit von Seuchenausbrüchen bei Wildvögeln, aber auch im Hausgeflügelbereich, als hoch ein. Anders als nach den vergangenen Geflügelpest-Seuchenzügen ist das HPAI-Virus über den Sommer offenbar nicht aus der heimischen Wildvogelpopulation verschwunden. Das Virus wurde auch in den Sommermonaten bei Wasser- und Greifvögeln vor allem in den nordischen Ländern Europas immer wieder nachgewiesen. Seit Oktober 2021 gibt es wieder vermehrt Funde von HPAI-infizierten Wildvögeln in Deutschland, ein Großteil der Nachweise entfiel dabei auf Norddeutschland. Zudem gab es bereits mehrere Einträge in Hausgeflügelbestände, u. a. in den Landkreisen Aurich und Cloppenburg.
Aas fressende Wildvögel (wie Bussard, Seeadler, Uhu) können tote, infizierte Wasservögel aufnehmen und so zu einer Virusverbreitung beitragen. Damit steigt auch das Risiko von indirekten Einträgen in Geflügelhaltungen. Um diesem vorzubeugen, wurde landkreisweit die Aufstallung von sämtlichem gehaltenen Geflügel angeordnet.
Die Aufstallung kann z. B. erfolgen, indem Ausläufe durch ein engmaschiges Drahtgeflecht nach allen Seiten gegen das Eindringen von Wildvögeln geschützt werden. Diese Schutzvorrichtung muss dabei auch nach oben durch eine engmaschige Übernetzung vor Wildvögeln geschützt sein. Weiterhin sollten der Stall oder der Auslauf nur in betriebseigener Schutzkleidung mit entsprechendem Schuhwerk betreten und auf das Händewaschen und das Reinigen und Desinfizieren von Fahrzeugen, Gerätschaften und Maschinen geachtet werden, wenn diese zwischen unterschiedlichen Haltungseinrichtungen eingesetzt werden. Bei einer reinen Stallhaltung sollte darauf geachtet werden, dass diese Ställe ausreichend Licht, gute Luftzufuhr und ausreichend Platz bieten, sodass eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werden kann.
Weiter weist das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises darauf hin, dass sämtliches gehaltenes Geflügel sowohl bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse als auch beim Veterinäramt anzumelden ist. Dies gilt auch für privat gehaltene Kleinstbestände. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht können Bußgelder festgesetzt werden.
Die Bevölkerung wird gebeten, Beobachtungen von unnormalen Verhaltensweisen bei Wasservögeln sowie Ansammlungen toter Wildvögel mit Ausnahme von Singvögeln den Veterinärämtern zu melden. Ein ungeschützter Kontakt zu verendeten Vögeln ist zu vermeiden. Hunde und Katzen sollten ferngehalten werden. Das Veterinäramt bittet außerdem davon abzusehen, kranke, noch lebende Wildvögel einzufangen. Da eine Heilung von an Geflügelpest erkrankten Vögeln nicht möglich ist, ist der Stress, der den Tieren beim Einfangversuch zugefügt wird, eine unnötige und zusätzliche hohe Belastung.
Weitergehende Informationen sind zu finden auf der Homepage des Nds. Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter www.tierseucheninfo.niedersachsen.de.