Beachtenswertes bezüglich Verpackungsvorschriften

Beachtenswertes bezüglich Verpackungsvorschriften

Beachtenswertes bezüglich Verpackungsvorschriften

Anhand des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) wird die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG im deutschen Recht verankert und umgesetzt. Das Verpackungsgesetz regelt:

  • das Inverkehrbringen diverser Verpackungen
  • die Rücknahme diverser Verpackungen
  • die Verwertung von Verpackungsabfällen auf nachhaltige Weise.

Dieses Gesetz trat am 3.7.2021 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft und löste die bisherige Verpackungsverordnung ab.

 

Diese Verpackungen sind betroffen

Grundsätzlich gilt das Verpackungsmittelgesetz für sämtliche Verpackungen, die in Deutschland in den Umlauf gebracht werden. Natürlich muss man zwischen den verschiedenen Verpackungstypen unterscheiden:

  • Verkaufsverpackungen
  • Versandverpackungen
  • Serviceverpackungen
  • Umverpackungen
  • Transportverpackungen

Des Weiteren unterscheidet das Gesetz zur Regelung der Verpackungen auch zwischen:

  • systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (B2C)
  • Verpackungen, die in den gewerblichen Bereich fallen (B2B)

Bei den systembeteiligten Verpackungen fällt der Müll in aller Regel beim privaten Konsumenten oder auf Abfallstellen an. Hierbei spielen im Speziellen Getränkeverpackungen eine große Rolle.

 

Ausnahmen:

Anhand drei Kriterien definiert das Verpackungsgesetz allgemein geltende Ausnahmen vom Anwendungsbereich, da auch bestimmte B2C-Verpackungsgattungen von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen sind.

Teil 1: Allgemeine Ausnahmen:

Verpackungen und Gegenstände, die Teil des entsprechenden Produkts sind, der Konservierung, Umschließung oder Unterstützung dieses Produkts bis zu dessen Verbrauch während seiner gesamten Lebensdauer dienen, sind von der Regelung ausgenommen.

Weiter gilt die Ausnahmeregelung für Verpackungen, die gemeinsam mit dem jeweiligen Produkt für die gemeinsame Verwendung, Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung prädestiniert sind.

 

Beispiele für Verpackungen

  • Verpackungen für Süßwaren
  • Klarsichthülle um CD-Hüllen
  • Papierbackförmchen für kleinere Backwaren, die gemeinsam mit dem Backwerk verkauft werden
  • Blumentöpfe, die lediglich zum Transport und Verkauf dienen, die aber nicht für die gesamte Lebensdauer der Pflanze bestimmt sind.
  • Glasflaschen für Injektionen
  • Streichholzschachteln
  • Kleiderbügel, die zusammen mit dem Kleidungsstück verkauft werden

 

Ausnahmen für Verpackungen

  • Blumentöpfe, die der Pflanze während ihrer Lebensdauer dient
  • Werkzeugkästen
  • Teebeutel
  • Wursthäute
  • Kleiderbügel, die man im Handel separat erwerben kann
  • Tonerkartuschen
  • Beutel aus wasserlöslicher Folie für Waschmittel
  • Grablichtbehälter für Kerzen

 

Teil 2: Allgemeine Ausnahmen:

Dieser Bereich gilt für Produkte, die nicht dazu bestimmt sind, im jeweiligen Geschäft abgefüllt zu werden. Ferner dürfen es keine Einwegartikel sein, die in gefülltem Zustand verkauft werden oder dazu bestimmt sind, an Ort und Stelle gefüllt zu werden.

 

Beispiele für Verpackungen

  • Papiertragetaschen, Kunststofftragetaschen
  • Einwegteller, Einwegtassen
  • Frischhaltefolie
  • Aluminiumfolie
  • Kunststofffolie für gereinigte Kleidung aus der Wäscherei

 

Ausnahmen für Verpackungen

  • Einwegbesteck
  • Geschenkpapier, Backpapier, welches separat verkauft wird
  • Backförmchen für kleineres Back Gut, welches leer verkauft wird.

 

Teil 3: Allgemeine Ausnahmen:

Dieser Bereich betrifft die Verpackungskomponenten und etwaige Zusätze.

Dabei sprechen wir von Verpackungskomponenten, die nicht Teil der Verpackung sind oder aber auch von Zusatzelementen, die implementierter Part eines Produktes sind und mit diesem Produkt für den gemeinsamen Konsum oder die gemeinsame Entsorgung prädestiniert sind.

Beispiele für entsprechende Verpackungen

  • Etiketten, die am Produkt befestigt sind (Preisschilder)
  • Wimperntuschebürste
  • Salad to go (mit Kunststoffbesteck)
  • Heftklammern
  • Dosierhilfe für Waschmittel

Ausnahmen

RFID-Tags (Funkfrequenzkennzeichnung)

 

Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht

Bestimmte Arten von Verpackungen sind von der Systembeteiligungspflicht laut § 12 VerpackG ausgenommen. Dazu zählen:

  • Mehrwegverpackungen
  • Einweggetränkeverpackungen, die pfandpflichtig sind
  • Systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die zum Export oder der innergemeinschaftlichen Lieferung bestimmt sind, also nicht in Deutschland an den Endverbraucher gelangen.
  • Verkaufsverpackungen, die schadstoffhaltige Füllware enthält.

 

Wer ist handlungspflichtig?

Verpackungshersteller, Händler, sowie Importunternehmen von Verpackungsmaterial, die als erste Instanzen systembeteiligungspflichtige B2C-Verpackungen in Deutschland in den Verkehr bringen, sind in der Pflicht, sich einem dualen System anzuschließen und sich bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu registrieren. Diese Regelung tritt ab Juli 2022 in Kraft und gilt für alle Hersteller, die mit Waren handeln, die in Verpackungen befüllt sind. Wer als Hersteller keine Niederlassung in Deutschland besitzt, kann vor Ort einen Bevollmächtigten engagieren. Dabei sieht die Regelung vor, dass Erstinverkehrbringer und Händler von B2B-Verpackungen in der Pflicht sind, affine Verpackungsabfälle kostenlos zurückzunehmen und diese ordnungsgemäß zu verwerten. Diese Regelung betrifft seit kurzer Zeit auch die Mehrwegverpackungen.

Anbieter und Verpackungshersteller, sowie Importeure von Verpackungen sind dazu verpflichtet, sich bei der Stiftung ZSVR bis spätestens ab Juli 2022 auch für die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu registrieren, bevor sie diese Verpackungen in Deutschland in den Umlauf bringen dürfen. Sämtliche Verpackungsmengen, die in Deutschland erstmalig in den Umlauf gebracht werden, müssen im System erfasst werden. Speziell große Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben die Verpflichtung, einmal jährlich eine Vollständigkeitserklärung abgeben, die Auskunft über die Verpackungsmenge gibt, die im Vorjahr in den Verkehr gebracht wurde. Diese Erklärung ist beim Verpackungsregister abzugeben.

 

Die entstehenden Kosten

Für Hersteller von Verpackungen und Importeure gilt die Pflicht, die Rücknahme und die weitere Verwertung jener Verpackungsabfälle zu finanzieren, für die sie laut gesetzlicher Verordnung zuständig sind. Hierfür werden von (Dualen) Systemen Lizenzkosten vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage für die Lizenzkosten werden die Gewichtsmengen und Materialfraktionen ermittelt, die in den Verkehr gebracht werden. Für Erstinverkehrbringer und auch Vertreiber von B2B-Verpackungen gilt die Pflicht, zusätzlich die Rücknahme und das Recycling der betroffenen Abfälle resultierend aus Verpackungen bei adäquaten Entsorgungsbetrieben und Abfallsammelstellen zu bezahlen.

 

Die Strafen bei Verstößen

Bei Missachtung des Verpackungsgesetzes drohen Herstellern, Händlern und Importunternehmen hohe Sanktionen. Auf verwaltungsrechtlicher Ebene kann ein Bußgeld bis zu 200.000 Euro betragen. Weitere Sanktionen können die Abschöpfung generierter Gewinne sein. Aus privatrechtlicher Sicht können

  • Abmahnungen durch die Konkurrenz
  • hohe Schadenersatzforderungen
  • ein generelles Vertriebsverbot

drohen.