Dynamisierung bei Minijob und Midijob

Dynamisierung bei Minijob und Midijob

Dynamisierung bei Minijob und Midijob

Die neuen Regeln fürs Zusatzeinkommen ab 01. Oktober 2022

In Deutschland gibt es rund 6,7 Millionen Menschen, die im Minijob arbeiten. Dabei war das monatliche Einkommen auf 450 Euro begrenzt. Das hat sich seit dem 1. Oktober 2022 geändert. Der gesetzliche Mindestlohn wurde auf 12 Euro pro Stunde angehoben und die Entgeltgrenze für Minijobs, auch als Geringfügigkeitsgrenze bekannt, auf 520 Euro monatlich erhöht. Dies könnte für einige eine willkommene Möglichkeit sein, die gestiegenen Lebenshaltungskosten auszugleichen. Neben der Anhebung der Verdienstgrenzen wurden weitere, komplett neue Regelungen beschlossen.

Minijob: Die Änderungen 2022 im Überblick

Minijobber müssen durch den gestiegenen Mindestlohn möglicherweise nicht ihre Arbeitszeit reduzieren, um die geltenden Geringfügigkeitsgrenzen weiter einzuhalten. Dies ist einer der Kernpunkte, die mit Wirkung per 1. Oktober 2022 durch die gesetzlichen Neuregelungen des Minijobs gelten.

Geringfügigkeitsgrenze jetzt dynamisch nach neuer Formel

Die Verdienstgrenze im Minijob orientiert sich seit 1. Oktober 2022 an einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden – und dies zu Mindestlohnbedingungen. Zur Berechnung wird der Mindestlohn mit 130 multipliziert, das Ergebnis durch drei dividiert und der Betrag auf ganze Euro aufgerundet.

Zur Umrechnung der Wochenwerte in Monatswerte wird in der Sozialversicherung bereits länger die Formel Wochenwert x 13 Wochen / 3 Monate angewandt, weil ungefähr 13 Wochen drei Monaten entsprechen. So ergibt sich auch die neue Formel für die Geringfügigkeitsgrenze. Der Wert 130 resultiert aus der Multiplikation der zehn Wochenstunden mit 13 Wochen.

Nicht vorhersehbare Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze jetzt gesetzlich geregelt

Nachdem sich bislang nur die Sozialversicherung mit dem Thema beschäftigt hat, gibt es jetzt dazu seit 1. Oktober gesetzliche Vorgaben. Eine Überschreitung liegt vor, wenn Arbeitgeber in ihrer vorausschauenden Betrachtung aufgrund geänderter Verhältnisse ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von mehr als 520 Euro ermitteln. Dabei gilt die Jahresgrenze von aktuell 6.240 Euro. Wird die Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig überschritten, liegt vom ersten Tag des Überschreitens an kein Minijob mehr vor.

Wird mit dem gezahlten Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nur ausnahmsweise überschritten und war dies nicht vorhersehbar, wirkt sich dies lediglich in dem Monat des Überschreitens aus. Dies ist etwa bei Mehrarbeit der Fall, die sich durch unkalkulierbaren krankheitsbedingten Ausfall anderer Mitarbeiter ergibt. Für die Definition „gelegentlich und unvorhersehbar“ hinsichtlich des Überschreitens der Verdienstgrenze hat der Gesetzgeber eine Grenze von höchstens zwei Monaten innerhalb eines Jahres festgelegt.

Auch für die Höhe des „unvorhersehbaren Arbeitsentgelts“ wurden Grenzen festgelegt. In den Kalendermonaten der unvorhersehbaren Überschreitung der Verdienstgrenzen darf das Arbeitsentgelt maximal dem Zweifachen der Geringfügigkeitsgrenze entsprechen. Das bedeutet aktuell 1.040 Euro.

Der Übergangsbereich Midijob: Wie viele Stunden darf maximal gearbeitet werden?

Im sogenannten Übergangsbereich (Midijob) gelten folgende Regelungen:

– maximale Arbeitszeit von 8 Stunden täglich

– der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12 Euro je Stunde

– Urlaubsanspruch (mindestens 20 Tage jährlich bei einer 5-Tage-Woche)

– Gesetzliche Kündigungsfristen

– Entgeltfortzahlung in Krankheitsfall

– ab zwölfmonatiger Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld

– individuelle Berechnung der Lohnsteuer (keine Pauschalsteuer wie beim Minijob)

Die Verdienstmöglichkeiten mit der neuen Midijob-Grenze

Der Übergangsbereich beginnt bei 520,01 Euro, also oberhalb der Verdienstgrenze im Minijob. Die Verdienstgrenzen im Midijob wurden von bisher 1.300 Euro auf 1.600 Euro erhöht. Für Midijobber, die am 30. September mit einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt von bis zu 520 Euro monatlich sozialversicherungspflichtig waren, gilt bis zum 31. Dezember 2023 Bestandsschutz.

Midijobber zahlen häufig geringeren Anteil an Beiträgen für Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

Mit den neuen Maßnahmen im Übergangsbereich werden sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt weiter entlastet. Durch die Glättung des Belastungssprungs beim Übergang vom Minijob zum Midijob soll außerdem der Minijobber motiviert werden, seine Arbeitszeit auszuweiten.

Der Arbeitgeber muss jedoch höhere Beiträge zahlen, da der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze anfangs auf die Pauschalbeträge beim Minijob in Höhe von 28 Prozent angepasst und dann allmählich auf den normalen Sozialversicherungsbeitrag gesenkt wird. Das bedeutet, je niedriger das Arbeitsentgelt, desto geringer ist der Anteil des Midijobbers an den Sozialversicherungsbeiträgen.

Midijob: für wen interessant?

Bisher haben sich Menschen, die Arbeit suchen und sich mit ihren Verdienstvorstellungen an der Grenze von Minijob zu Midijob befanden, für den Minijob entschieden. Ausschlaggebend dafür waren vorwiegend die Abgaben zur Sozialversicherung. Durch die neuen Regelungen profitieren jetzt Midijobber ab einem Verdienst von 520,01 Euro vom Versicherungsschutz, für den sie selbst nur minimale Beiträge entrichten müssen. Da jedoch Steuern anfallen können, sollten Arbeitnehmer mit mitverdienendem Ehepartner individuell kalkulieren.

Rentenansprüche beim Midijob

Zeiten eines Midijobs gelten als vollwertige Versicherungszeiten. Das bedeutet, dass diese Zeiten zu Rentenansprüchen führen und bei den Voraussetzungen für vorzeitiges Altersruhegeld voll angerechnet werden.

Trotz der reduzierten Beiträge berechnet die Rentenversicherung den Rentenanspruch wie volle Beiträge. Beispielsweise bringt nach Berechnungen des Finanzportals biallo ein ganzjähriger Midijob mit Einkünften von 520,01 Euro monatlich nach dem derzeitigen Rentenwert 5,78 Euro monatlich zusätzliche Rente – ohne eigene Beitragszahlung.