Im Paragrafendschungel der Arzneimittelversorgungsverträge

Im Paragrafendschungel der Arzneimittelversorgungsverträge

Krankenkassen, Pharmafirmen und Arzneimittelversorgungsverträge

In der Medizin spielt die Arzneimittelversorgung eine wichtige Rolle. Dabei geht es darum, ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis zu schaffen. Einerseits sollen Patientinnen und Patienten von einer hochwertigen medizinischen Versorgung profitieren, andererseits sollen die Kosten gedämpft werden.

Arzneimittelversorgung in Deutschland

In den letzten Jahren ist die Arzneimittelversorgung in Deutschland immer wieder ins Visier der Kostendämpfungspolitik geraten. Im Mittelpunkt stehen dabei die Arzneimittelpreise sowie das ärztliche Verordnungsverhalten. Im Schnitt entfällt auf jeden Arztbesuch die Verordnung eines Medikaments. Für Ärztinnen und Ärzte stellt die Verordnung eines Medikaments eine unkomplizierte Therapieform dar. Für Patientinnen und Patienten bedeutet die Einnahme eines Medikaments, dass sie an ihren bisherigen Gewohnheiten nichts bzw. nur sehr wenig ändern müssen und ihr Leben somit nicht aus den Fugen gerät. Im Jahr 2014 kam es laut statistischer Analysen zu 651 Millionen Arzneimittelverordnungen, was 9,3 Verordnungen pro Person pro Jahr entspricht. Die Verordnungen betreffen eine relativ kleine Gruppe von Arzneimitteln. 95 % aller Verordnungen entfallen auf rund 40 der am häufigsten verwendeten Arzneimittel. Mit steigendem Alter geht ein erhöhter Arzneimittelverbrauch einher. Mehr als die Hälfte aller Verordnungen entfallen auf die Altersklasse der über 65-Jährigen.

Was passiert, wenn ein Arzneimittel gerade nicht in der verordneten Menge und nach den Regeln des geltenden Rahmenvertrages verfügbar ist? Seit ein paar Jahren besteht zusätzlich zum Rahmenvertrag ein Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem Verband der Ersatzkassen und dem Deutschen Apothekerverband. Dieser räumt Apotheken einen gewissen Spielraum ein. Falls das Arzneimittel nicht verfügbar ist, dürfen Apothekerinnen und Apotheker stattdessen das nächstpreisgünstige verfügbare Medikament abgeben, wobei dies auch auf dem Rezept dokumentiert werden muss.

Haben Krankenkassen Verträge mit Pharmafirmen?

Krankenkassen dürfen Verträge mit Pharmafirmen eingehen. Sie vereinbaren Preisnachlässe auf bestimmte Arzneimittel. Apothekerinnen und Apotheker dann genau das Medikament ab, für das durch die Krankenkasse ein ermäßigter Preis ausgehandelt wurde. Ist ein Medikament nicht verfügbar, wird es gegen ein anderes Arzneimittel mit demselben Wirkstoff ausgetauscht, für das ebenfalls ein Vertrag vorliegt. Dabei steht es jeder Krankenkasse zu, frei über ihre Verträge mit Pharmafirmen zu entscheiden. Deshalb kommt es vor, dass Personen mit derselben Krankheit verschiedene Arzneimittel mit demselben Wirkstoff erhalten, da sie bei verschiedenen Krankenkassen versichert sind. Eine weitere Auswirkung eines Rabattvertrages besteht darin, dass ein Arzneimittel plötzlich ausgetauscht wird, da die Krankenkasse einen neuen Vertrag eingegangen ist.

Wie rechnet die Apotheke mit der Krankenkasse ab?

Die Apotheke leitet das Rezept an die Krankenkasse weiter. Ein Apothekenrechenzentrum übernimmt die Abrechnung und vermittelt wichtige Daten an die Apotheke. Interessant ist vor allem, wie in welchem Maß die Umsätze von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten abhängen. Im Regelfall ist die Vergütung pauschalisiert. Dies gilt nur für verschreibungspflichtige Medikamente, da die Kosten für frei verkäufliche Arzneimittel von Patientinnen und Patienten selbst getragen werden müssen. Privatrezepte werden mit Patientinnen und Patienten direkt abgerechnet, wobei diese zunächst in Vorrechnung gehen. Nicht alle Apothekerinnen und Apotheker kommen mit den teilweise komplizierten Regelungen zurecht. In einer solchen Situation hilft ein Apotheken Coaching, bei dem die Veränderungen in der Branche erläutert werden.

Was versteht man unter einem Arzneimittelliefervertrag?

Arzneilieferverträge werden zwischen dem Landesverband der Apotheken und den Landesverbänden der GKV geschlossen. Ersatzkassen hingegen gehen einen bundesweiten Arzneiversorgungsvertrag mit dem Deutschen Apothekerverband ein. Somit gibt es keine bundesweiten Regelungen für Arzneilieferverträge, da diese von Bundesland zu Bundesland verschieden ausfallen.

Wie hoch ist der Freibetrag für Medikamente?

Die GKV übernimmt die Kosten für rezeptpflichtige Arzneimittel, wobei die versicherte Person einen Beitrag in der Form einer Zuzahlung zu leisten hat. Zuzahlungen betragen 10 % des Verkaufspreises und mindestens 5 Euro, dürfen 10 Euro jedoch nicht überschreiten. Falls ein Arzneimittel 20 Euro kostet, zahlt die betroffene Person 5 Euro. Bei einem Medikament für 80 Euro sind 8 Euro fällig, bei einem Präparat für 200 Euro sind es 10 Euro. Auf Arzneimittel für Kinder und Jugendliche wird keine Zuzahlung erhoben. Darüber hinaus gibt es eine Belastungsgrenze, die bei 2 % des Bruttoeinkommens liegt. Für chronisch kranke Patientinnen und Patienten liegt diese Grenze sogar bei 1 %. Es werden jedoch nicht nur Zuzahlungen für Medikamente, sondern auch die Kosten für stationäre Behandlung und häusliche Pflege berücksichtigt.

Fazit

Für Patientinnen und Patienten ebenso wie für die Apotheken sind Arzneimittel ein wichtiges Thema. Gerade eine alternde Bevölkerung ist immer mehr auf verschreibungspflichtige Arzneimittel angewiesen. Mithilfe von Arzneiliefer- und Arzneiversorgungsverträgen wird die finanzielle Seite der Arzneimittelversorgung zugunsten der Versicherten geregelt.