Vorteile der Zusammenarbeit mit einer Steuerberatung in Dänemark

Vorteile der Zusammenarbeit mit einer Steuerberatung in Dänemark

Vorteile der Zusammenarbeit mit einer Steuerberatung in Dänemark

Bei Dänemark handelt es sich um ein überaus beliebtes Auswandererland. Es entscheiden sich so auch stetig mehr Deutsche, ihr Leben fortan in dem skandinavischen Land zu verbringen.

Doch unabhängig davon, ob in dem Land lediglich regelmäßig im eigenen Ferienhaus Urlaub gemacht oder selbstständig beziehungsweise angestellt gearbeitet werden soll – es sind dabei bestimmte Steuerregelungen zu beachten. Mitunter zeigen diese sich als überaus komplex, weshalb kein deutscher Auswanderer darauf verzichten sollte, die Dienste einer kompetenten Steuerberatung in Dänemark in Anspruch zu nehmen.

Steuerregelungen für ausländische Angestellte in Dänemark

Zwischen Deutschland und Dänemark besteht ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen.

Werden so aus unselbstständiger Arbeit in Dänemark Einkünfte erzielt, liegt die Besteuerung grundsätzlich bei dem jeweiligen Wohnsitzstaat. Eine Ausnahme liegt dabei allerdings vor, wenn die Arbeit in einem anderen Land ausgeführt wird. Die Besteuerung der Vergütungen kann dann auch in diesem Staat erfolgen.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Natur sowie der Zeitraum des Aufenthaltes des Steuerpflichtigen. Wenn ein Deutscher in Dänemark arbeitet, sein Wohnsitz jedoch nach wie vor in Deutschland liegt, erfolgt die Besteuerung weiterhin durch Deutschland.

Wird die berufliche Tätigkeit ausschließlich in Dänemark ausgeübt, besteht allerdings auch für den Tätigkeitsstaat, also für Dänemark, das grundsätzliche Recht zur Besteuerung. Vermieden wird eine mögliche Doppelbesteuerung dadurch, dass die Bemessungsgrundlage in Deutschland freigestellt wird und in Dänemark eine Anrechnung der bereits erbrachten Steuer stattfindet.

Die Steuern auf selbständige Arbeit in Dänemark

Die Besteuerung von Selbstständigen und Freiberuflern erfolgt dagegen grundsätzlich in ihrem Wohnsitzstaat. Freiberufler führen dabei vor allem unterrichtende, erzieherische, künstlerische, literarische und wissenschaftliche Tätigkeiten selbstständig aus. Sie bestehen so etwa aus Architekten, Ingenieuren, Rechtsanwälten oder Ärzten.

Allerdings sind auch bei diesem Grundsatz gewisse Ausnahmen zu berücksichtigen. Eine solche liegt vor, wenn dem Selbstständigen eine feste Einrichtung im Ausland zur Verfügung steht, in welcher er seine Tätigkeit ausübt oder seine Einkünfte nur der jeweiligen Einrichtung zuzuordnen sind. Besteuert werden die Einkünfte dann nämlich durch das Land, in welchem sich diese feste Einrichtung befindet.

Ferienhaus in Dänemark – So wird Grundeigentum besteuert

Durch das Doppelbesteuerungsabkommen wird vorgegeben, dass die Besteuerung von unbeweglichen Vermögensgegenständen in dem Staat vorgenommen werden kann, in welchem es sich befindet.

Erwerben Deutsche somit in Dänemark Grundeigentum, liegt die Steuerhoheit über die Immobilie bei Dänemark. Dies gilt ebenfalls für Einkünfte, welche beispielsweise im Zuge der Vermietung eines Ferienhauses erzielt werden. Ihre Versteuerung erfolgt daher auch in Dänemark. Allerdings gelten diese Regeln ausschließlich in den Bereichen der Vermietung und der unmittelbaren Nutzung der Gebäude.

Kommt es zu einem Verkauf des Grundeigentums, verfügt der Belegenheitsstaat über das Recht zur Besteuerung der entsprechenden Gewinne. Der Gewinn durch den Verkauf unterliegt demnach ebenfalls den dänischen Steuerregelungen.

Generell findet die Versteuerung von unbeweglichem Vermögen also in dem Belegenheitsstaat statt. Damit geht auch einher, dass Deutsche, die in Dänemark leben, für ein Grundstück, welches in Deutschland gelegen ist, Grundsteuer in Deutschland zahlen müssen. Zur gleichen Zeit ist allerdings auch eine Besteuerung durch Dänemark, also den Aufenthaltsstaat, denkbar. Dann findet jedoch wiederum eine Anrechnung der Steuer, die bereits in Deutschland erbracht wurde, auf die dänische Steuer statt.