Verwaltungsgericht weist Klage der Universität Osnabrück wegen tierschutzrechtlicher Genehmigung ab

Verwaltungsgericht weist Klage der Universität Osnabrück wegen tierschutzrechtlicher Genehmigung ab

Verwaltungsgericht weist Klage der Universität Osnabrück wegen tierschutzrechtlicher Genehmigung ab

Auf die mündliche Verhandlung von gestern hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klage der Universität Osnabrück (Klägerin) gegen das beklagte Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) auf Genehmigung eines Tierversuchs abgewiesen.

Im August 2022 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Genehmigung des Tierversuchsvorhabens „Röhrenhandlung als tierschutzgerechtere Methode zum Handlung von männlichen und weiblichen Labormäusen? – Versuch einer wissenschaftlichen Validierung“. Zur Begründung führte sie aus, dass das routinemäßige Handling von Labormäusen (z.B. Setzen in frische Käfige oder Versuchsapparaturen) zum alltäglichen Umgang mit den Tieren gehöre. Das Schwanzhandling (Greifen der Maus am Schwanz) sei die verbreitetste Methode. Studien zufolge scheine das Schwanzhandling im Vergleich zum Röhrenhandling (Leiten der Maus in eine Röhre) zu einem veränderten Stressverhalten zu führen. Diese Studien beruhten allerdings auf einem Handling mit sehr hoher Dauer und Häufigkeit (tägliches Handling von 2 x 30 Sekunden).

Einige Autoren suggerierten schwerwiegende negative Auswirkungen des Schwanzhandlings. Die zu beantwortende Frage der beantragten Studie lautete daher, welche Handlingsmethode (Schwanz- oder Röhrenhandlung) unter laborähnlichen Bedingungen (kürzeres Handling in normaler Häufigkeit) für die Tiere weniger belastend und damit tierschutzgerechter sei. Der Versuch umfasse insgesamt 192 Labormäuse, wovon 128 Mäuse (8 Gruppen mit je 16 Mäusen) als Versuchsobjektive eingesetzt und am Versuchsende zwecks Bestimmung der Organgewichte getötet werden.

Im Dezember 2022 erteilte der Beklagte der Klägerin – nach Beteiligung einer nach dem Tierschutzgesetz vorgesehenen Fachkommission – eine Teilgenehmigung zur Durchführung des Versuchs unter Ablehnung der Tötung zur Messung der chronischen Stressbelastung. Zugleich stellte der Beklagte die Erteilung einer Genehmigung zur Tötung in Aussicht, wenn die Klägerin einen Bericht vorlege, aus dem hervorgehe, dass anhand der zur Lebzeiten der Tiere durchgeführten Messungen eine akute Stressantwort in biologisch relevantem Umfang (20 bzw. 25 % Unterschied) bei den Tieren nachgewiesen haben werden können.

Die Teilablehnung begründete er damit, dass Genehmigungsvoraussetzung sei, dass die den Tieren zugefügten Schmerzen, Leiden und Schäden auf das unerlässliche Maß beschränkt würden. Es sei unbekannt, ob und in welchem Umfang durch niederfrequentes Handling mit unterschiedlichen Methoden (Röhren- vs. Schwanzhandling) überhaupt eine Stressantwort in biologisch relevantem Umfang bei den Tieren zu messen sei. Sofern diese akute Stressantwort nicht oder nur in geringem Umfang nachweisbar sein sollte, sei nicht zu erwarten, dass der erforderliche starke Effekt bei den Organgewichten auftrete (Messung der chronischen Stressbelastung). Die Tötung der Tiere sei jedoch nur dann gerechtfertigt und ethisch vertretbar, wenn der erwartete Erkenntnisgewinn den mit der Tötung verbundenen maximalen Schaden rechtfertige.

Die hiergegen im Januar 2023 erhobene Klage hat die 2. Kammer nun abgewiesen. Der Vorsitzende Richter stellte in seiner Urteilsbegründung ebenfalls darauf ab, dass das Tierschutzgesetz fordere, dass Tierversuche im Hinblick auf die den Tieren zuzufügenden Schmerzen, Leiden und Schäden auf das „unerlässliche“ Maß zu beschränken seien. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liege bei demjenigen, der den Tierversuch beantragt – hier bei der Universität Osnabrück.

Nach diesen Maßstäben beurteilt, fehle es hier an dem Nachweis, dass die Tötung der Tiere für das Erreichen des Versuchszwecks selbst dann unerlässlich sei, wenn bei niederfrequentem Handlung kein relevanter Unterschied in der akuten Stressreaktion auf die beiden Handlingsmethoden feststellbar sei. In diesem Fall sei auch keine unterschiedliche chronische Stressreaktion zu erwarten. Es mangele an einem wissenschaftlich fundierten Nachweis, dass ein Unterschied in der chronischen Stressrektion (in Gestalt unterschiedlicher Organgewichte) trotz ausgebliebenen Unterschieds in der akuten Stressreaktion möglich und mit einem relevanten Wahrscheinlichkeitsgrad zu erwarten sei. Die Empfehlung der Fachkommission, zunächst eine Orientierungsstudie ohne Tötung durchzuführen, sei daher nicht zu beanstanden.

Das Urteil (2 A 51/23) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Pressemitteilung von: Verwaltungsgericht Osnabrück