Wer in Niedersachsen Außenwerbung plant, muss die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen. Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) legt die Regeln fest. Es ist wichtig, bei der Anbringung von Außenwerbung die Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Die Bauämter haben drei Monate Zeit, um Anträge zu prüfen.
Manchmal ist eine Sondernutzungserlaubnis nötig, vor allem bei Nutzung des öffentlichen Raumes. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie für kleine Werbeanlagen bis 1 m² oder bei kurzfristigen Veranstaltungen. Für Fragen zur Genehmigung und den rechtlichen Rahmen sollten sich Unternehmen und Privatpersonen an die Bauaufsichtsbehörde oder die Gemeindeverwaltung wenden. So vermeiden sie Bußgelder und rechtliche Probleme.
Wann benötigen Werbeanlagen eine Genehmigung?
In Niedersachsen müssen Werbeanlagen, die im öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind, oft genehmigt werden. Sie dienen der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf. Die baurechtliche Relevanz liegt darin, dass sie oft aus Bauprodukten bestehen oder dauerhaft mit baulichen Anlagen verbunden sind.
Ortsfeste Einrichtungen zur Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf
Zu den genehmigungspflichtigen Werbeanlagen zählen:
- Schilder
- Beschriftungen
- Bemalungen
- Lichtwerbungen
- Schaukästen
Das Bekleben eines Schaufensters mit einer Folie ist genehmigungspflichtig. Auslagen und Dekorationen sind dagegen nicht genehmigungspflichtig.
Sichtbarkeit vom öffentlichen Verkehrsraum aus
Die Sichtbarkeit von Werbeanlagen vom öffentlichen Verkehrsraum aus ist ein wichtiger Faktor. Dies umfasst Straßen, Plätze und Grünanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Werbeanlage | Genehmigungspflicht |
---|---|
Größer als 1 m² und dauerhaft angebracht | Ja |
Bis zu 1 m² außerhalb der Werbesatzung Innenstadt | Nein |
Temporäre Anlagen für Sonderaktionen (max. 4 Wochen) | Ja, befristet |
Größer als 0,3 m² im Geltungsbereich der Werbesatzung Innenstadt | Ja |
Unter 0,3 m² im Bereich der Werbesatzung Innenstadt | Nein |
Baurechtliche Relevanz von Werbeanlagen
Werbeanlagen sind baurechtlich relevant, wenn sie aus Bauprodukten hergestellt oder dauerhaft mit baulichen Anlagen verbunden sind. Ein nicht im Boden verankertes Schild im öffentlichen Straßenraum benötigt keine Baugenehmigung.
Nicht ortsfest und daher nicht baurechtlich zu genehmigen sind beispielsweise Werbeaufschriften auf Kraftfahrzeugen oder Anhängern.
Die Genehmigung für Werbeanlagen wird in der Regel von der unteren Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeindeverwaltung erteilt. Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 3 Monate.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) sieht viele Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen vor. Diese Ausnahmen sind jedoch streng geregelt. Es ist wichtig, diese Kriterien zu kennen.
Kleinere Werbeanlagen bis zu 1 m²
Kleine Werbeanlagen bis 1 Quadratmeter benötigen oft keine Genehmigung. Schilder an der Fassade dürfen bis zu 0,5 bis 1 Quadratmeter groß sein. Die genaue Größe kann bei der Bauaufsichtsbehörde erfragt werden.
Werbeanlagen und Hinweise an Verkehrsstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten
Werbeanlagen an Verkehrsstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten sind genehmigungsfrei. Diese Regelung erleichtert die Anbringung von Hinweisschildern zu abgelegenen Gewerbestandorten.
Zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung
Bei zeitlich begrenzten Veranstaltungen gelten besondere Regeln. Hinweisschilder für Rabattaktionen sind bis zu 14 Tage vor und nach dem Angebot genehmigungsfrei. Werbeanzeigen für das Weihnachtsgeschäft sind vom 1. Oktober bis 31. Dezember genehmigungsfrei. Stellschilder für Events dürfen zehn Tage vor und nach der Veranstaltung ohne Genehmigung aufgestellt werden.
Art der Werbeanlage | Maximale Größe | Genehmigungsfreiheit |
---|---|---|
Kleine Werbeanlagen | bis 1 m² | in der Regel genehmigungsfrei |
Schilder an Fassaden | 0,5 bis 1 m² | genehmigungsfrei |
Hinweisschilder für Rabattaktionen | – | 14 Tage vor und nach Aktion genehmigungsfrei |
Weihnachtsaktionen | – | 1. Oktober bis 31. Dezember genehmigungsfrei |
Kundenstopper für Events | – | 10 Tage vor und nach Veranstaltung genehmigungsfrei |
Es ist wichtig zu beachten, dass auch genehmigungsfreie Werbeanlagen bestimmte Verbote einhalten müssen. Verstöße gegen die Bauvorschriften führen zu Bußgeldern. Das Unternehmen, nicht der Eigentümer, ist für die Verantwortung.
Anforderungen an Werbeanlagen
Werbeanlagen müssen bestimmte Kriterien erfüllen, um genehmigungsfähig zu sein. Sie müssen öffentlich-rechtliche Vorschriften einhalten. Diese sind im Baugesetzbuch (BauGB) und den Landesbauordnungen festgelegt. Wichtig sind die Sicherheit im Verkehr, der Schutz des Ortsbildes und die Vermeidung von Verunstaltungen.
Vermeidung von Gefährdungen und Verkehrsbehinderungen
Werbeanlagen dürfen den Verkehr nicht gefährden oder behindern. Sie müssen so gestaltet sein, dass sie den Verkehr nicht stören. Besonders an Kreuzungen und Fußgängerüberwegen ist Vorsicht geboten. Die Sicherheit im Verkehr ist dabei die oberste Priorität. Ist ein Firmenschild beleuchtet und blendet dieses andere Verkehrsteilnehmer, so kann eine Genehmigung nicht erfolgen.
Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen
Die störende Häufung von Werbeanlagen ist verboten. Bei mehreren Werbeanlagen an einem Standort kann eine Obergrenze bestehen. Eine neue Anlage kann dann nicht mehr genehmigt werden, selbst wenn sie zulässig wäre. Ziel ist es, das Ortsbild zu schützen.
Verunstaltungsverbot für Gebäude und Straßenbild
Werbeanlagen dürfen die Gebäude und das Straßenbild nicht verunstalten. Sie sollen auffallen, aber harmonisch in die Umgebung passen. In bestimmten Gebieten gelten strengere Anforderungen an die Gestaltung.
Anforderung | Beschreibung |
---|---|
Öffentlich-rechtliche Vorschriften | Einhaltung der Bestimmungen des BauGB und der Landesbauordnungen |
Vermeidung von Gefährdungen | Keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs oder Ablenkung von Verkehrsteilnehmern |
Verbot der störenden Häufung | Begrenzung der Anzahl von Werbeanlagen an einem Standort |
Verunstaltungsverbot | Harmonische Einbettung in das Gebäude- und Straßenbild |
Gestaltungssatzungen der Gemeinden
In Niedersachsen können Gemeinden durch Gestaltungssatzungen detaillierte Regeln für Werbeanlagen festlegen. Diese Satzungen schützen das Stadtbild und sorgen für eine harmonische Gestaltung. Eine Baugenehmigung für Werbeanlagen wird nur erteilt, wenn diese Regeln eingehalten werden.
Die Regeln für Werbeanlagen können sehr spezifisch sein. Sie umfassen Vorgaben zur Art, Größe und zum Anbringungsort. Besonders schützenswerte Gebiete und Denkmäler können besondere Anforderungen haben. In einigen Fällen ist sogar das Verbot bestimmter Werbeanlagen möglich.
Gemäß § 87 der Brandenburgischen Bauordnung können Gemeinden örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen sowie über die Notwendigkeit oder das Verbot von Einfriedungen erlassen.
Bevor eine Gestaltungssatzung verabschiedet wird, haben Bürger und öffentliche Interessen eine Frist von einem Monat, um Stellungnahmen abzugeben. Diese Bauvorschriften können in Bebauungspläne oder Satzungen aufgenommen werden.
Der Satzungsgeber muss verschiedene Faktoren berücksichtigen. Dazu gehören die spezifischen Gestaltungsabsichten und die Angemessenheit der Ermächtigungsgrundlage. Auch die Bestimmtheit und Vollziehbarkeit der Regeln sind wichtig. Es ist auch zu prüfen, ob eine eigenständige Satzung oder eine Integration in einen Bebauungsplan sinnvoll ist.
Gerichtsentscheidung | Aussage |
---|---|
OVG Münster | Detaillierte Gestaltungsregelungen in einem Bebauungsplan zu Dachneigungen, Außenfassaden, Oberflächenmaterialien und sogar Vorgaben für Garagenzufahrten und Müllbehälter |
OVG Rheinland-Pfalz | Notwendigkeit einer erkennbaren Gestaltungskonzeption und eines ausgewogenen Abwägungsprozesses zwischen privaten Eigentümerinteressen und öffentlichen Belangen in Gestaltungssatzungen |
Gerichtsentscheidungen allgemein | Erfordernis eindeutiger und bestimmter Gestaltungsabsichten, auch wenn darin allgemeine Begriffe wie Farbtöne oder Materialarten enthalten sind; Klarheit und Notwendigkeit detaillierter Gestaltungsvorschriften, damit die konkreten Anforderungen im Rahmen kommunaler Gestaltungsregelungen erkennbar und vollziehbar sind |
Gestaltungssatzungen sind ein wichtiger Instrument, um Werbeanlagen zu regulieren und das Stadtbild zu schützen. Es ist jedoch wichtig, rechtliche Vorgaben zu beachten und eine ausgewogene Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen.
Regeln für Außenwerbung in Niedersachsen
In Niedersachsen gelten spezifische rechtliche Bestimmungen für Werbeanlagen, die in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) definiert sind. Für alle Werbeanlagen ist eine Genehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Dies gilt auch für Werbeanlagen auf Privatgrundstücken.
Bei der Nutzung des öffentlichen Raumes kann eine Sondernutzungserlaubnis nötig sein. Dies ist vor allem bei fest verankerten Werbeträgern der Fall, die Straßen oder Gehwege beeinträchtigen. In solchen Fällen ist auch eine Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde erforderlich.
Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Raumes
Die Aufstellung beweglicher Werbeträger für gewerbliche Zwecke ist in der Stadt verboten. Nur ausgewählte Partner der Stadt oder Gemeinde dürfen nach Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis fest verankerte Werbeträger aufstellen. Werbeanhänger im öffentlichen Raum benötigen ebenfalls eine Erlaubnis, vor allem wenn sie nur für Werbezwecke dienen. Sie dürfen maximal 14 Tage am selben Platz stehen.
Genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Es gibt Ausnahmen von der Genehmigungspflicht. Gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 NBauO sind bestimmte Werbeanlagen genehmigungsfrei:
- Werbeanlagen bis zu 1 Quadratmeter
- Temporäre Werbeanlagen für Veranstaltungen während der Veranstaltung sowie bis zu 14 Tage davor und danach
- Stellschilder, die etwa zehn Tage vor einer Veranstaltung aufgestellt werden
- Weihnachtswerbung im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember
Art der Werbeanlage | Genehmigungserfordernis | Besonderheiten |
---|---|---|
Werbeanlagen bis 1 m² | Genehmigungsfrei | Gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 NBauO |
Temporäre Veranstaltungswerbung | Genehmigungsfrei | Während der Veranstaltung sowie 14 Tage davor und danach |
Werbeanhänger im öffentlichen Raum | Sondernutzungserlaubnis erforderlich | Maximal 14 Tage am selben Platz |
Werbeanlagen außerhalb bebauter Ortsteile | Immer unzulässig | Keine Baugenehmigung möglich |
Bei der Errichtung von Werbeanlagen müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Es ist wichtig, dass keine Gefährdungen oder Verkehrsbehinderungen entstehen und das Straßen- und Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Verstöße können zu Bußgeldern für den Grundstückseigentümer und das werbende Unternehmen führen sowie zur Entfernung der Werbeanlage.
Fazit
Unternehmen in Niedersachsen sollten sich frühzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien auseinandersetzen. Dies vermeidet kostspielige Fehler. Es ist wichtig zu prüfen, ob eine Baugenehmigung für die Werbeanlage erforderlich ist. Beachten Sie auch die Anforderungen an Größe, Gestaltung und den Anbringungsort.
Bei ortsfesten Werbeanlagen im öffentlichen Raum ist oft eine Sondernutzungserlaubnis nötig. Es gibt Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für kleinere Anlagen bis zu 1 m². Im Zweifel sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um Ärger mit den Behörden zu vermeiden.