Handel

Eilantrag von Verdi gegen verkaufsoffenen Sonntag am 8. November in Papenburg (Stadtteil Untenende) erfolgreich

Eilantrag von Verdi gegen verkaufsoffenen Sonntag am 8. November in Papenburg (Stadtteil Untenende) erfolgreich

OSNABRÜCK. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück dem Eilantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntages am 8. November 2020 in Papenburg (Stadtteil Untenende) stattgegeben. Sie hat die aufschiebende Wirkung der von ver.di erhobenen Klage gegen die Sonntagsöffnung wiederhergestellt. Die Stadt Papenburg hatte mit Bescheid vom 1. Oktober 2020 die Öffnung der Geschäfte im Stadtteil Untenende an dem genannten Sonntag in der Zeit von 13 bis 18 Uhr aus Anlass des Aktionstages „Mobilität – Papenburg in Bewegung“ genehmigt und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet.

Die Kammer führte zur Begründung ihrer stattgebenden Entscheidung aus, sie halte die der Genehmigung zugrundeliegende Norm, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG), nach ihrer Neufassung aus Mai 2019 zwar nunmehr für verfassungsgemäß, weil sie ausdrücklich einen besonderen Anlass fordere. Allerdings müsse die Veranstaltung einen Besucherstrom auslösen, der die Zahl der Besucher, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kämen, übersteige. Dies habe hier anhand der von der Stadt vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden können. So liege bereits kein tragfähiges Veranstaltungskonzept vor.

Die Veranstaltung „Mobilität – Papenburg in Bewegung“ stelle sich als Shopping-Begleitprogramm dar. Eine schlüssige gemeindliche Prognose sei nicht zu erkennen. So habe die Stadt Papenburg keine validen Zahlen zu Besucherquoten vorlegen können, sondern lediglich mit Schätzungen gearbeitet, für die sie keine tatsächlichen Grundlagen benannt habe. Sie habe keine Passantenzählungen oder -befragen vorgenommen; selbst die „Besucherströme im Einzelhandel mit Pandemiehintergrund“ seien nicht gezählt worden. Ein besonderer Besucherstrom sei auch deshalb nicht zu erwarten gewesen, weil bisher keine Bewerbung der Veranstaltung erfolgt sei.

 

Der Beschluss (1 B 33/20) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle Pressemeldung von  Verwaltungsgericht Osnabrück

WEWRedakteur

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