Das niederländische Unternehmen ONE Dyas B.V. beabsichtigt, in der Nordsee vor Borkum Erdgas zu fördern. Dazu plant es, in die Erdgasfelder N05-A, N05-A-Noord, N05-A-Südost und Diamant Explorations- beziehungsweise Produktionsbohrungen abzuteufen sowie seismische Erkundungen vorzunehmen. Scoping-Verfahren: Der vorgesehene Standort der Bohr- und Förderplattform, von der die Bohrungen abgeteuft werden sollen, befindet sich in den niederländischen Küstengewässern. Die deutschen Hoheitsgewässer sind rund 500 Meter entfernt. Die Insel Borkum liegt südöstlich in circa 20 Kilometern Entfernung.
Das Gesamtvorhaben ist Gegenstand eines niederländischen Genehmigungsverfahrens, bei dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt wurde. Für die Bohrungen, die unterirdisch in den deutschen Sektor der Nordsee abgelenkt und zuvor teilweise seismisch erkundet werden sollen, wird ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan gefordert, für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.
Behörden, Träger öffentlicher Belange und anerkannte Naturschutzvereinigungen haben im Rahmen eines schriftlichen Scoping-Verfahrens noch bis zum Dienstag, 24. November, Zeit, um eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme zu Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) abzugeben. Im Nachgang zu diesem Scoping-Verfahren wird das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) der Vorhabenträgerin ONE Dyas B.V. den vorläufigen Untersuchungsrahmen sowie den vorläufigen Umfang der beizubringenden Antragsunterlagen mitteilen.
Als Teil des UVP-Verfahrens wäre der Vorhabenträgerin und den zu beteiligenden Behörden gem. § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Gelegenheit zu einer Besprechung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen zu geben, zu der unter anderem Sachverständige, Träger öffentlicher Belange oder sonstige Dritte hinzugezogen werden können (sogenannte Antragskonferenz oder Scoping-Termin).
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie wird das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) bei der Planung und Durchführung des Verfahrens berücksichtigt. Gemäß § 5 Abs. 6 i.V.m. § 1 Nr. 1 und 6 PlanSiG kann die zuständige Behörde in Verfahren nach dem UVPG anstelle einer derartigen Präsenzbesprechung zur Festlegung eines Untersuchungsrahmens die Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme geben.
Quelle: Pressemeldung Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
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