Handwerk

Eintragungspflicht in das Transparenzregister

Eintragungspflicht in das Transparenzregister

Oldenburg. Das Stichwort „Transparenzregister“ hat bereits vor einem halben Jahr die Runde gemacht. Alle juristischen Personen des Privatrechts (zum Beispiel GmbH, UG, AG) und eingetragene Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG GmbH & Co. KG) sind verpflichtet, den oder die wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister einzutragen, erinnert die Handwerkskammer Oldenburg. Ausgenommen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Die juristische Grundlage ist das neue Geldwäschegesetz (GwG). Als „wirtschaftlich Berechtigte“ gelten im Fall des Transparenzregisters alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren.

„Mit dem Transparenzregister wollen die EU-Staaten die Bekämpfung der Geldwäsche erleichtern“, erklärt Jan Frerichs aus der Rechtsabteilung der Handwerkskammer. Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31. Juli 2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, gelten Übergangsfristen. Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31. März 2022 vornehmen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, UG), Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30. Juni 2022. In allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen.

Verantwortlich für die Eintragung in das Transparenzregister sind die Geschäftsführer der juristischen Personen und der Personengesellschaften. Auch Steuerberater und Rechtsanwälte können die Eintragung vornehmen, wenn sie hierzu beauftragt werden. Unter www.transparenzregister.de befinden sich alle nötigen Informationen und Dokumente für die Meldung. Häufige Fragen und Antworten finden sich unter www.transparenzregister.de/treg/de/hilfe. Nach Ablauf der genannten Fristen drohen Bußgelder. Umzüge oder Gesellschafterwechsel müssen fortan nachgemeldet werden.

Quelle Pressemeldung von  HWK Oldenburg

 

 

WEWRedakteur

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