Die IHK Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim warnt Einzelhändler aus aktuellem Anlass davor, den Begriff „Black Friday“ zur Bewerbung von Rabattaktionen zu verwenden. Gerade Ende November werben viele Gewerbetreibende vom Online-Händler bis hin zu großen Einzelhandelsketten mit dem Begriff für große Rabattaktionen.
„Black Friday“ ist jedoch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wortmarke eingetragen und damit rechtlich geschützt. Markenrechtsinhaberin ist eine Hongkonger Holding. Zwar gibt es seit Anfang 2018 Bestrebungen, die Wortmarke wegen mangelnder Unterscheidbarkeit zu löschen. Hiergegen wehrt sich die Rechteinhaberin allerdings bisher erfolgreich.
„Gewerbetreibende müssen zum jetzigen Zeitpunkt weiter damit rechnen, dass sie bei der Verwendung des Begriffs ‚Black Friday‘ abgemahnt werden“, erläutert IHK-Jurist Robert Alferink. „Online-Händler und große Einzelhandelsketten sind naturgemäß aufgrund ihrer Exponiertheit für den Rechteinhaber einfacher zu identifizieren und abzumahnen als kleinere Einzelhändler.
Das Risiko der Abmahnung besteht aber für alle Gewerbetreibenden, die den Begriff verwenden.“ Wird ein Gewerbetreibender abgemahnt, sollte er schnell handeln. Die Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sind regelmäßig sehr kurz bemessen. Anlaufstellen für eine Ersteinschätzung können die IHK, Berufsverbände oder Rechtsanwälte sein.
Quelle: Pressemeldung Industrie- und Handelskammer Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim
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