Ab sofort sind Anträge für den Erschwernisausgleich Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft möglich. Das teilte das zuständige Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am(heutigen) Dienstag mit. Nach der kürzlich erfolgten Änderung der sogenannten„Erschwernisausgleichsverordnung Wald“ kann eine Ausgleichszahlung nicht nur für Natura 2000-Gebiete, die als Naturschutzgebiet gesichert sind, sondern auch für solche, die als Landschaftsschutzgebiet gesichert sind, beantragt werden.
Der Erschwernisausgleich Wald gleicht bestehende wesentliche Bewirtschaftungsauflagen in den entsprechenden Schutzgebietsverordnungen für die Waldbewirtschafter angemessen aus. Damit soll eine höhere Akzeptanz für Waldnaturschutzmaßnahmen in Schutzgebieten erzielt werden.
Ein finanzieller Ausgleich kann zum Beispiel gezahlt werden, wenn eine bestimmte Anzahl von lebenden Altholzbäumen (Habitatbäumen) erhalten bleibt oder wenn ein bestimmter Anteil von liegendem oder stehendem starken Totholz im Wald belassen wird.
Die ausgleichsfähigen Bewirtschaftungsauflagen sind in der Anlage der Erschwernisausgleichsverordnung Wald in Form einer Punktwertliste detailliert aufgeführt. Für andere Erschwernisse wird hingegen kein Ausgleich gewährt. Unter dem nachfolgenden Link ist die aktuell gültige EA-Wald-Verordnung abrufbar: EA-Wald-VO .
Antragsberechtigt sind Wald bewirtschaftende Personen, deren Flächen in Niedersachsen liegen und mit entsprechenden Bewirtschaftungseinschränkungen auflagt sind. Für Flächen der öffentlichen Hand kann kein Erschwernisausgleich beantragt werden.
Um den Erschwernisausgleich Wald in Anspruch nehmen zu können, ist eine (jährliche) Antragstellung erforderlich. Anträge für das Jahr2022 müssen in Papierform bis zum 16. Mai 2022 bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingegangen sein. Im Zuge der aktuellen Verordnungsänderung gibt es zudem in diesem Jahr einmalig die Möglichkeit, Anträge bis zum 15. Mai 2022auch rückwirkend für das Vorjahr (2021) zu stellen. Die erforderlichen Antragsunterlagen dazu werden auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen veröffentlicht: https://www.lwk-niedersachsen.de/lwk/news/34165_Erschwernisausgleich-Wald
Für die Flächen, für die der Erschwernisausgleich beantragt wird, sind die Bewirtschaftenden verpflichtet, eine Maßnahmenkartei zu führen. Das heißt, dass die durchzuführenden und durchgeführten forstwirtschaftlichen Maßnahmen chronologisch so dokumentiert werden müssen, dass die Aufzeichnung als Nachweis für die Einhaltung der Bewirtschaftungsbeschränkungen geeignet ist.
Bei Natura 2000 handelt es sich um ein zusammen hängendes ökologisches Netz von Schutzgebieten zum Erhalt der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union. Es besteht aus FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten und wird durch nationale Schutzgebietskategorien gesichert, z.B. als Naturschutzgebiet. Zum Schutz, Erhalt und Verbesserung des Zustandes von Lebensraumtypen sowie von Tier- und Pflanzenarten sind für die Waldbewirtschaftung besondere Bewirtschaftungsbeschränkungen vorgesehen.
Quelle Pressemeldung von Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
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