Anhand des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) wird die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG im deutschen Recht verankert und umgesetzt. Das Verpackungsgesetz regelt:
Dieses Gesetz trat am 3.7.2021 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft und löste die bisherige Verpackungsverordnung ab.
Grundsätzlich gilt das Verpackungsmittelgesetz für sämtliche Verpackungen, die in Deutschland in den Umlauf gebracht werden. Natürlich muss man zwischen den verschiedenen Verpackungstypen unterscheiden:
Des Weiteren unterscheidet das Gesetz zur Regelung der Verpackungen auch zwischen:
Bei den systembeteiligten Verpackungen fällt der Müll in aller Regel beim privaten Konsumenten oder auf Abfallstellen an. Hierbei spielen im Speziellen Getränkeverpackungen eine große Rolle.
Anhand drei Kriterien definiert das Verpackungsgesetz allgemein geltende Ausnahmen vom Anwendungsbereich, da auch bestimmte B2C-Verpackungsgattungen von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen sind.
Verpackungen und Gegenstände, die Teil des entsprechenden Produkts sind, der Konservierung, Umschließung oder Unterstützung dieses Produkts bis zu dessen Verbrauch während seiner gesamten Lebensdauer dienen, sind von der Regelung ausgenommen.
Weiter gilt die Ausnahmeregelung für Verpackungen, die gemeinsam mit dem jeweiligen Produkt für die gemeinsame Verwendung, Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung prädestiniert sind.
Beispiele für Verpackungen
Ausnahmen für Verpackungen
Dieser Bereich gilt für Produkte, die nicht dazu bestimmt sind, im jeweiligen Geschäft abgefüllt zu werden. Ferner dürfen es keine Einwegartikel sein, die in gefülltem Zustand verkauft werden oder dazu bestimmt sind, an Ort und Stelle gefüllt zu werden.
Beispiele für Verpackungen
Ausnahmen für Verpackungen
Dieser Bereich betrifft die Verpackungskomponenten und etwaige Zusätze.
Dabei sprechen wir von Verpackungskomponenten, die nicht Teil der Verpackung sind oder aber auch von Zusatzelementen, die implementierter Part eines Produktes sind und mit diesem Produkt für den gemeinsamen Konsum oder die gemeinsame Entsorgung prädestiniert sind.
Beispiele für entsprechende Verpackungen
Ausnahmen
RFID-Tags (Funkfrequenzkennzeichnung)
Bestimmte Arten von Verpackungen sind von der Systembeteiligungspflicht laut § 12 VerpackG ausgenommen. Dazu zählen:
Verpackungshersteller, Händler, sowie Importunternehmen von Verpackungsmaterial, die als erste Instanzen systembeteiligungspflichtige B2C-Verpackungen in Deutschland in den Verkehr bringen, sind in der Pflicht, sich einem dualen System anzuschließen und sich bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu registrieren. Diese Regelung tritt ab Juli 2022 in Kraft und gilt für alle Hersteller, die mit Waren handeln, die in Verpackungen befüllt sind. Wer als Hersteller keine Niederlassung in Deutschland besitzt, kann vor Ort einen Bevollmächtigten engagieren. Dabei sieht die Regelung vor, dass Erstinverkehrbringer und Händler von B2B-Verpackungen in der Pflicht sind, affine Verpackungsabfälle kostenlos zurückzunehmen und diese ordnungsgemäß zu verwerten. Diese Regelung betrifft seit kurzer Zeit auch die Mehrwegverpackungen.
Anbieter und Verpackungshersteller, sowie Importeure von Verpackungen sind dazu verpflichtet, sich bei der Stiftung ZSVR bis spätestens ab Juli 2022 auch für die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu registrieren, bevor sie diese Verpackungen in Deutschland in den Umlauf bringen dürfen. Sämtliche Verpackungsmengen, die in Deutschland erstmalig in den Umlauf gebracht werden, müssen im System erfasst werden. Speziell große Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben die Verpflichtung, einmal jährlich eine Vollständigkeitserklärung abgeben, die Auskunft über die Verpackungsmenge gibt, die im Vorjahr in den Verkehr gebracht wurde. Diese Erklärung ist beim Verpackungsregister abzugeben.
Für Hersteller von Verpackungen und Importeure gilt die Pflicht, die Rücknahme und die weitere Verwertung jener Verpackungsabfälle zu finanzieren, für die sie laut gesetzlicher Verordnung zuständig sind. Hierfür werden von (Dualen) Systemen Lizenzkosten vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage für die Lizenzkosten werden die Gewichtsmengen und Materialfraktionen ermittelt, die in den Verkehr gebracht werden. Für Erstinverkehrbringer und auch Vertreiber von B2B-Verpackungen gilt die Pflicht, zusätzlich die Rücknahme und das Recycling der betroffenen Abfälle resultierend aus Verpackungen bei adäquaten Entsorgungsbetrieben und Abfallsammelstellen zu bezahlen.
Bei Missachtung des Verpackungsgesetzes drohen Herstellern, Händlern und Importunternehmen hohe Sanktionen. Auf verwaltungsrechtlicher Ebene kann ein Bußgeld bis zu 200.000 Euro betragen. Weitere Sanktionen können die Abschöpfung generierter Gewinne sein. Aus privatrechtlicher Sicht können
drohen.
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