Rechtslage – Was tun, wenn Paket nicht ankommt?

Rechtslage - Was tun, wenn Paket nicht ankommt?

Rechtslage – Was tun, wenn Paket nicht ankommt?

Die bekannten Paketdienstleister wie Hermes, GLS, DPD oder DHL werden tagtäglich mit etlichen Kundenbeschwerden konfrontiert. Die Gründe dafür sind in der Regel, dass Pakete beschädigt oder verspätet eintreffen, oder Sendungen überhaupt nicht zugestellt werden. So eine Situation ist für Verbraucher mehr als ärgerlich. Sie haben in solchen Fällen allerdings gewisse Rechte, die sie kennen sollten.

Bevor ein Paket endgültig als verloren abgeschrieben wird, empfiehlt es sich darüber hinaus, eine Sendungsverfolgung durchzuführen. Dies gilt besonders für Sendungen, die einen langen Transportweg aus dem Ausland durchlaufen müssen. Mittlerweile gibt es Anbieter, die das Post Tracking im Ausland als zentrale Anlaufstelle ermöglichen. So beispielsweise das China Post Tracking.

 

Diese Rechte haben Verbraucher

Für Verbraucher ist es wichtig, ihre Rechte zu kennen, wenn sie ein Paket verspätet, beschädigt oder überhaupt nicht erhalten. Denn es muss nicht stillschweigend hingenommen werden, wenn die Ware zu spät eintrifft, sie beschädigt ist oder sogar komplett verlorenen gegangen ist.

 

Der Zustellort

Pakete müssen in jedem Fall direkt bei dem jeweiligen Empfänger oder einem direkten Nachbarn abgeliefert werden. Es ist nicht erlaubt, die Pakete im Treppenhaus oder vor der Haustür abzulegen.

Wenn der Nachbar ein Paket in Empfang nimmt, so muss der Empfänger darüber mit einer entsprechenden Information im Briefkasten informiert werden. Die Polizei rät in diesem Zusammenhang allerdings dazu, Pakete nur von Nachbarn anzunehmen, die persönlich bekannt sind – hier gibt es mittlerweile nämlich viele gängige Betrugsmaschen, die auf dieses Szenario setzen.

 

Die Lieferfrist

Einen geregelten Anspruch auf die Lieferung des Pakets innerhalb eines bestimmten Zeitraumes haben die Kunden nicht. Dies wird in den AGB’s der jeweiligen Paketdienstleister erläutert.

 

Verspätete Pakete

Wenn die Zustellung einer Sendung nach einer Zeit von fünf Tagen nicht erfolgt ist, dann raten Verbraucherschützer dazu, schriftlich eine Lieferfrist an den Paketdienstleister zu stellen. So sind die Empfänger bei einem möglich aufkommenden Rechtsstreit gut vorbereitet.

 

Verlorene oder beschädigte Pakete

Wenn die Ware in einem Paket beschädigt ist, oder die Sendung dem Empfänger gar nicht erst zugestellt wird, dann muss der Schaden innerhalb einer Frist von einer Woche durch den Empfänger bei dem jeweiligen Paketdienstleister gemeldet werden. Bei einem verlorenen Paket muss innerhalb dieser Zeit ein Nachforschungsauftrag eröffnet werden.

Offiziell wird ein Paket dann als verloren anerkannt, wenn es in einem Zeitraum von 20 Tagen, nachdem es dem Paketdienst übergeben wurde, noch nicht zugestellt wurde und nicht ermittelt werden kann, wo sich die Sendung befindet.

Wenn die Sendung durch einen gewerblichen Händler aufgegeben wurde, dann ist dieser dazu verpflichtet, dem Empfänger den Kaufpreis zu erstatten. Handelt es sich um ein Paket, dass von einer Privatperson versendet wurde, dann kann der Paketdienstleister für den Verlust haftbar gemacht werden.

 

Die Versicherung

Normalerweise ist die Haftung des Paketdienstes bei einer verloren gegangenen Sendung oder einem beschädigten Paket durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen begrenzt. In der Regel liegt diese Begrenzung pro Paket zwischen 500 und 700 Euro.

Wenn über den Paketdienstleister eine zusätzliche Transportversicherung abgeschlossen wird, kann die Summe allerdings auch höher ausfallen. Ausgenommen von der Haftungsregelung sind herkömmlicher Weise Bargeld und sehr kostbare Schmuckstücke.