Kein verkaufsoffener Sonntag am 10. März in Bramsche ?

Eilantrag des Förderkreises Freundliches Bramsche e.V. zur Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags in Bramsche am 10. März 2019 erfolglos

Osnabrück 01.03.2019: Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Eilantrag des Förderkreises Freundliches Bramsche e. V. auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausnahmegenehmigung zur Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, 10. März 2019, in Bramsche abgelehnt.

Mit diesem Eilantrag wollte der Förderkreis erreichen, dass der ursprünglich genehmigte verkaufsoffene Sonntag trotz einer von ver.di dagegen erhobenen Klage stattfinden kann.

 

Zum Hintergrund:

Die Stadt Bramsche hatte mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 die Öffnung der Geschäfte im Innenstadtbereich, der Alten Engterstraße und im Bereich Meyers Tannen in der Zeit von 13 bis 18 Uhr an insgesamt vier Sonntagen im Jahr 2019, insbesondere am 10. März 2019 aus Anlass der Veranstaltung „Frühlingserwachen Plus“, genehmigt.

Gegen die mit diesem Bescheid erteilten Ausnahmegenehmigungen für die Sonntagsöffnungen am 10. März 2019 und am 3. November 2019 hat allerdings ver.di am 3. Januar 2019 Klage erhoben, die bis zu einer Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung entfaltet und dazu führt, dass die Geschäfte geschlossen bleiben müssen. Da die Stadt Bramsche bisher die sofortige Vollziehung nicht angeordnet hatte, wandte sich der Förderkreis an das Verwaltungsgericht – ohne Erfolg.

Zur Begründung der Entscheidung führte die Kammer aus, der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bereits unzulässig, da der Förderverein Freundliches Bramsche e. V. sich mit seinem Antrag zunächst an die Stadt Bramsche hätte wenden müssen.

Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Die Kammer bleibe bei ihrer schon aus anderen Beschlüssen bekannten Rechtsauffassung (vgl. u. a. PI Nr. 12/2018 und PI Nr. 12/2017), dass sich die Sonntagsöffnung nicht auf eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage – § 5 des Nie-dersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) – stützen lasse.

Die grundgesetzlich garantierte Sonntagsruhe verlange nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen besonderen sachlichen Grund für die ausnahmsweise Geschäftsöffnung an Sonntagen. § 5 NLöffVZG mache die Genehmigungserteilung nach seiner Formulierung und Gesetzesbegründung gerade nicht vom Bestehen eines solchen sachlichen Grundes – also eines konkreten Anlasses – abhängig und ermögliche daher zu weitgehende, mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringende Ausnahmen von der Sonntagsruhe.

Entgegen der Ansicht des Nds. Oberverwaltungsgerichtes (Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 – 7 ME 75/18 – und vom 5. Mai 2017 – 7 ME 31/17 – Nds. Rechtsprechungsdatenbank) lasse sich § 5 NLöffVZG auch nicht verfassungskonform dahingehend auslegen, dass man die Vorschrift um einen (ungeschriebenen) Anlassbezug ergänzen könne. Der Gesetzgeber habe bei der Abfassung der genannten Norm bewusst auf einen Anlassbezug verzichtet. Zudem habe er mit dem aktuellen Entwurf einer Änderung des Gesetzes zu erkennen gegeben, dass er (erst) mit der Neufassung zu einem Anlassbezug zurückkehren möchte.

Selbst wenn man der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts folgte und die genannte Vorschrift verfassungskonform auslegte, läge der Sonntagsöffnung am 10. März 2019 kein ausreichender Anlass zugrunde. Die Sonntagsöffnung stelle sich nicht nur als bloßer Annex zu der Veranstaltung „Frühlingserwachen Plus“ dar. Vielmehr gehe die eigentliche Ausstrahlungswirkung hier von der Ladenöffnung aus. Die Stadt habe ihrer Prognoseentscheidung keine validen Zahlen zugrunde gelegt. Darüber hinaus habe sie auch keine Gegenüberstellung der Zahl der Besucher, die wegen der Veranstaltung „Frühlingserwachen Plus“ und derer, die wegen der Ladenöffnung zu erwarten seien, vorgenommen.

Der Beschluss (1 B 5/19) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Pressemeldung Verwaltungsgericht Osnabrück