Niedersächsische Corona-Verordnung steht auch Urlaub in Ferienwohnung im Emsland entgegen

Niedersächsische Corona-Verordnung steht auch Urlaub in Ferienwohnung im Emsland entgegen - Verwaltungsgericht Osnabrück lehnt Eilantrag ab

Verwaltungsgericht Osnabrück lehnt Eilantrag ab

OSNABRÜCK. Mit Beschluss vom 24. November 2020 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Eilantrag eines Berliners abgelehnt, der mithilfe eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens den Antritt seines ab dem 26. November 2020 gebuchten fünftägigen Aufenthalts in einer Ferienwohnung im Emsland erreichen wollte.

Der Antragsteller hatte geltend gemacht, sowohl während seiner An- und Abreise als auch während seines Aufenthaltes im Emsland keinen Kontakt zu anderen Personen zu haben und ist der Auffassung, das in der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Beherbergungsverbot greife deshalb nicht.

Die Kammer hält den Antrag zwar für zulässig; auch außerhalb einer Normenkontrolle könne einstweiliger und effektiver Rechtsschutz bis zur Entscheidung der in der Hauptsache zu erhebenden Feststellungsklage gewährt werden. Der Antrag habe jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer Bezug auf einen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 2020 (Az. 13 MN 436/20), in dem sich das Oberverwaltungsgericht bereits ausführlich mit dem in § 10 Absatz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 geregelten Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken befasst und dessen Außervollzugsetzung abgelehnt hat. Die Kammer teilt die Ansicht, das Beherbergungsverbot stelle als Teil eines Maßnahmenpakets derzeit eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar und sei verhältnismäßig. Ausnahmen für einzelne Personen – ungeachtet der Frage, ob sich der vom Antragsteller geplante Aufenthalt ohne Kontakte zur Außenwelt überhaupt realisieren lasse – seien schon angesichts des immer noch stark dynamischen Infektionsgeschehens nicht angezeigt.

Der Beschluss (Az. 3 B 84/20) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Quelle Pressemeldung von  Verwaltungsgericht Osnabrück