Gefahrgutbeauftragter: Wer muss ihn bestellen?

Gefahrgutbeauftragter: Wer muss ihn bestellen?

Gefahrgutbeauftragter: Wer muss ihn bestellen?

Ein Gefahrgutbeauftragter kommt immer dann zum Einsatz, wenn Gewerbetreibende Gefahrgut befördern. Was zunächst selten klingt, ist in der Realität viel öfter der Fall als gedacht. Selbst der kleine Malermeisterbetrieb zählt zu einem Unternehmen, dass durch den Gebrauch von Lösungen und Farben in die Rubrik der Gefahrgüter eingegliedert ist. Aber muss die Malerei einen Gefahrgutbeauftragten vor Ort haben, wenn sie mit solchen Elementen hantiert? Wie erfährt der Beauftragte überhaupt wo und wann er zum Einsatz kommen muss, und welche Berechtigung besitzt er? Gibt es zudem auch Ausnahmen, wann ein solcher Prüfer nicht erscheinen muss?

Deshalb ist ein Gefahrgutbeauftragter so wichtig

Viele Chemikalien auf deutschen Straßen oder in Container-Transporten auf den Schienen stehen der Klasse Gefahrengut nahe oder zählen dazu. Sie alle müssen höchst sensibel transportiert werden, um beispielsweise keine Schädigung der Umwelt oder der Gesundheit von Tieren und Menschen auszulösen. Ob die Güter überhaupt bewegt werden dürfen und in welcher Form sie einen Transport erhalten, kann der Lieferant nicht immer selbstständig bestimmen. Auch wenn die Lösung des Transportes bequem und praktisch wirkt, legt so manches Mal ein Gefahrgutbeauftragter ein Veto ein und erschwert damit die Überbringung der Güter. Dies ist jedoch in bestimmten Fällen Pflicht, damit das Risiko eines Schadens minimiert werden kann. Doch ein Gefahrgutbeauftragter kommt nicht selbstständig an Ort und Stelle, er muss vom beauftragten Unternehmen bestellt werden. Hierzu beantragen Firmen ihn schriftlich. Diesen Prozess suchen sie sich nicht nach Belieben aus, denn er ist gesetzlich geregelt. Die Betriebe in Deutschland sind demnach verpflichtet, einen Beauftragten für Gefahrengüter zu bestellen, wenn eine solche Beförderung bevorsteht.

Ein Gefahrgutbeauftragter wird schriftlich angefordert

Es spielt keinerlei Rolle wie das Gefahrgut transportiert wird, der Experte muss immer erscheinen. Auch die Luftübermittlung oder ein Transport über LKWs oder durch Container-Züge benötigt einen Beauftragten für Gefahrengut, um präzise zu kontrollieren, ob alle Bestimmungen sachgemäß eingehalten wurden. Jedoch existieren gewisse Ausnahmen, die dafür sorgen sollen, dass die Wirtschaftlichkeit im routinierten Versand in gewissen Bereichen des Gewerbehandels nicht unverhältnismäßig hoch behindert wird. Freigestellte Beförderungen fallen in solch eine Ausnahmeregelung, sie unterliegen nicht der Pflicht einer Zuhilfenahme von Gefahrgutbeauftragten. Diese Sonderregel gilt für den Verkehr auf den Straßen, auf dem Wasser und in der Luft sowie im Schienenverkehr.

Eine weitere Sonderregel, die ein Fernbleiben des Gefahrgutbeauftragten erlaubt

Beim Thema Eigenbedarf existieren ebenfalls Sonderfälle, die es zu beachten gilt. So sind landwirtschaftliche Betriebe zwar Unternehmen, die einem Gewerbe nachgehen, sie benötigen das Gefahrengut womöglich jedoch nicht zum Weiterverkauf und erwirtschaften hieraus keinen direkten Umsatz, sondern zur Aufrechterhaltung ihrer Produktion. Dabei könnte es sich beispielsweise um Düngemittel handeln. Eine Beschränkung, damit kein Gefahrenbeauftragter zum Einsatz kommen muss, gibt es aber: So darf der Eigenbedarf 50 Tonnen netto im Jahr keinesfalls übersteigen, ansonsten ist der Beauftragte ebenso schriftlich zu informieren.

Empfang der Güter von Gewerbetreibenden

Auch beim Empfang der Güter besteht ein gewisser Spielraum. Besonders der Einzelhandel profitiert hiervon, wie etwa Baumärkte. Wenn Sie potenzielle Gefahrengüter empfangen, fallen diese zwar prinzipiell in diese Kategorie, sind jedoch für den Weiterverkauf in kleiner Stückzahl gedacht. Eine Bestellung des Beauftragten entfällt hier daher genauso. Dabei kommt als Gefahrgutbeauftragter ausschließlich eine Person in Betracht, die über echte Kenntnisse verfügt und einen Beleg der Industrie- und Handelskammer besitzt. Ohne ihn ist der Aufforderung zur Beauftragung des Prüfers nicht nachgekommen.