Diese Strategien nutzen Unternehmen zum Steuern sparen

Diese Strategien nutzen Unternehmen zum Steuern sparen

Diese Strategien nutzen Unternehmen zum Steuern sparen

Wer ein Unternehmen führt, zahlt Steuern. Abhängig von der Rechtsform fallen entweder die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer an. Zudem unterliegt man mit dem Betrieb eines Handelsgewerbes der Gewerbesteuer und muss regelmäßig die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Eine vorausschauende Unternehmensführung hat die jährliche Steuerlast im Blick und lotet aus, welche Steuern optimiert werden können. Mit einer erfolgreichen Steuerstrategie lassen sich die Steuern in den folgenden Bereichen senken:

  • Steueroptimierung mit Verlusten
  • Steuern sparen mit einem Unternehmensverkauf
  • Geld spenden und weniger Steuern zahlen
  • Mit dem Investitionsabzugsbetrag zu höheren Betriebsausgaben
  • Ohne Beleg zum Steuervorteil: Welche Möglichkeiten gibt es?

Steueroptimierung mit Verlusten

Unabhängig von der Wahl der Rechtsform kann ein Unternehmen mit Verlusten die zu zahlenden Steuern senken. Hierzu stellt der Unternehmer entweder einen Antrag auf Verlustrücktrag oder einen Antrag  auf Verlustvortrag.

Bei einem Verlustrücktrag wird der festgestellte Verlust mit einem oder mehreren Gewinnen aus zurückliegenden Wirtschaftsjahren verrechnet. Hierdurch reduziert sich die Bemessungsgrundlage. Das Finanzamt orientiert sich an dem Gewinn, der sich nach der Verlustverrechnung ergibt. Dies führt zu einer geringeren Steuerfestsetzung.

Ein Verlust kann auch in zukünftige Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Dieser wirkt gewinnmindernd auf die Besteuerung zukünftiger Gewinne aus. Auch hier profitiert ein Unternehmen davon, dass es Steuern spart.

Der Antrag auf einen Verlustvortrag ist zeitlich nicht eingeschränkt. So kann ein Verlust auch mit dem Gewinn verrechnet werden, der im dritten oder vierten Jahr nach der Feststellung erzielt wird. Allerdings ist die Höhe eines Verlustvortrags pro Kalenderjahr auf maximal eine Million Euro zuzüglich 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte festgelegt. Im Fall einer Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern profitieren die Steuerpflichtigen von einer Verdoppelung der Beträge.

Steuern sparen mit einem Unternehmensverkauf

Grundsätzlich verdient der Fiskus an einem Unternehmensverkauf mit. Die Steuern werden auf den Veräußerungsgewinn fällig. Dieser Veräußerungsgewinn ermittelt sich mit der folgenden Rechnung:

Veräußerungsgewinn = Veräußerungspreis – Veräußerungskosten

Der Veräußerungspreis ist mit dem Kaufpreis identisch, den der Verkäufer von dem Käufer des Unternehmens erhält. Die Veräußerungskosten setzen sich aus den Ausgaben zusammen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf getätigt werden. Sie fallen z. B. für einen Steuerberater oder den Notar an, der an dem Entwurf des Unternehmenskaufvertrags mitgewirkt hat.

Steuern lassen sich bei einem Unternehmenskauf sparen, wenn der ermäßigte Steuersatz angewendet werden kann. Dies ist der Fall, wenn ein Veräußerungsgewinn ermittelt wird, der die Grenze von fünf Millionen Euro nicht überschreitet. Der ermäßigte Steuersatz ist auf 56 % des persönlichen Steuersatzes eines Unternehmers festgelegt. Beträgt dieser z. B. 30 %, beläuft sich der ermäßigte Steuersatz auf 16,8 %.

Zusätzlich profitiert ein Unternehmensverkäufer von dem Steuerfreibetrag. Dieser wird bei der Festlegung der Steuer von dem Finanzamt berücksichtigt, wenn der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der Altersfreibetrag von 45.000 Euro mindert den Veräußerungsgewinn. Allerdings darf der Veräußerungsgewinn nicht mehr als 136.000 Euro betragen.

Geld spenden und weniger Steuern zahlen

Wer spendet, kann die freiwillige Zuwendung von der Steuer absetzen. Um die Steuerlast zu senken, sollten die folgenden Punkte berücksichtigt werden:

  • Mit der Spende soll ein gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck unterstützt werden.
  • Für die Spende darf das Unternehmen keine Gegenleistung erhalten. Somit führt z. B. das Sponsoring nicht zu einer steuerbegünstigten Spende.
  • Zwischen dem Spender und dem Empfänger der Spende darf kein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen.
  • Die Spende muss auf freiwilliger Basis erfolgt sein. Wurde das spendende Unternehmen z. B. aufgrund einer behördlichen Anordnung zu der Spende veranlasst, erkennt das Finanzamt die freiwillige Zuwendung nicht als steuermindernde Ausgabe an.

Ein Unternehmen kann nicht in unbegrenzter Höhe mit Spenden die eigene Steuerlast senken. Pro Jahr ist es nach der gesetzlichen Regelung möglich, bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte steuermindernd zu senken. Der Gesamtbetrag der Einkünfte setzt sich aus allen Einkünften zusammen, die ein Unternehmer in einem Kalenderjahr erzielt.

Beispiel

Ein Unternehmer erzielt mit seinem Gewerbebetrieb einen Gewinn von 50.000 Euro. Aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit erhält er eine Lohnzahlung von 30.000 Euro. Zusätzlich generiert er aus einer Vermietungstätigkeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 12.000 Euro. Der Gesamtbetrag seiner Einkünfte beläuft sich 92.000 Euro. Dies bedeutet, dass er Spenden steuerlich bis zu einem Betrag von 18.400 Euro steuerlich geltend machen kann.

Mit dem Investitionsabzugsbetrag zu höheren Betriebsausgaben

Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages führt zu einem höheren Betriebsausgabenabzug. Hierdurch sinkt nicht nur der Gewinn, sondern auch die zu zahlende Steuer des Unternehmens. Um den Investitionsabzugsbetrag nutzen zu können, darf der Gewinn des Unternehmens nicht mehr als 200.000 Euro betragen. Eine weitere Voraussetzung bezieht sich darauf, dass ein bewegliches Wirtschaftsgut angeschafft werden soll, dass der Abnutzung unterliegt.

Den Investitionsabzugsbetrag kann das Unternehmen steuermindernd nutzen, wenn die Investition in einen betrieblichen Gegenstand innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre geplant ist. Im Jahr der Planung können bis zu 50 % der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Mit der Reduzierung des Gewinns mindert sich auch die Steuerlast.

 

Ohne Beleg zum Steuervorteil: Welche Möglichkeiten gibt es?

In den meisten Fällen benötigt der Unternehmer einen Beleg, wenn er eine Ausgabe steuermindernd in seiner Gewinnermittlung ansetzen möchte. Von dieser Regelung lässt der Gesetzgeber jedoch zwei Ausnahmen zu:

  • Arbeitsmittel
  • Kontoführungsgebühren

Arbeitsmittel

Wer Berufskleidung tragen muss oder für seine unternehmerische Tätigkeit diverse Arbeitsmittel benötigt, kann die aufgewendeten Kosten in seiner Gewinnermittlung berücksichtigen. Liegt der entsprechende Beleg nicht mehr vor, wird ein pauschaler Betriebsausgabenabzug von 110 Euro im Kalenderjahr von dem Finanzamt nicht beanstandet.

Kontoführungsgebühren

Wird ein geschäftliches Konto von einem Unternehmer genutzt, werden die hiermit in Zusammenhang stehenden Kontoführungsgebühren als Betriebsausgaben behandelt. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Art der ausgeübten Tätigkeit. So kann auch ein Freiberufler die Kosten für sein Geschäftskonto gewinnmindernd in Abzug bringen. Ohne Beleg akzeptiert das Finanzamt jährlich 16 Euro als abzugsfähige Kontoführungsgebühren.