Überbrückungshilfe kann nur noch bis zum 15. Juni beantragt werden
Die finanziellen Unterstützungen zur Abfederung von Belastungen infolge der pandemiebedingten Schließungen laufen zum 30. Juni 2022 aus. Darauf weist die IHK hin. „Die Antragsfristen der Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 enden, anders als bei den früheren Phasen der Corona-Hilfen des Bundes, bereits innerhalb des aktuellen Förderzeitraumes am 15. Juni 2022“, betont IHK-Projektleiter Enno Kähler.
Mit der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 unterstützt die Bundesregierung Unternehmen aller Branchen, deren wirtschaftliche Tätigkeit coronabedingt eingeschränkt war oder ist und die 2020 einen Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro aufwiesen. Mit der Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige in allen Branchen unterstützt, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für die die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe IV daher nicht in Frage kommt. Auch kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können Unterstützung durch die Neustarthilfe erhalten. Der Vorschuss pro Quartal beträgt maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Die Frist für Erstanträge und Änderungsanträge auf Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 endet am 15. Juni 2022. Sofern beihilferechtlich zulässig, können zur Korrektur von Fehlern Änderungsanträge bis zum 30. September 2022 gestellt werden. Die Überbrückungshilfe IV kann dabei nur über sogenannte prüfende Dritte, etwa Steuerberater, beantragt werden.
Weitere Informationen: IHK, Enno Kähler, Tel.: 0541 353-316 oder E-Mail: kaehler@osnabrueck.ihk.de sowie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de oder www.ihk.de/osnabrueck (Nr. 5560508)
Quelle Pressemeldung von Industrie- und Handelskammer Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim