Verwaltungsgericht Oldenburg verhandelt über Gelbe Tonnen in Wilhelmshaven

Verwaltungsgericht Oldenburg verhandelt über Gelbe Tonnen in Wilhelmshaven

Verwaltungsgericht Oldenburg verhandelt über Gelbe Tonnen in Wilhelmshaven

Am 28. September 2022 verhandelt die 15. Kammer des VG Oldenburg über die Klage gegen eine Rahmenvorgabe der Stadt Wilhelmshaven zur Sammlung restentleerter Kunststoff-, Metall-, und Verbundverpackungen bei privaten Haushaltungen (Az. 15 A 3633/19).

Am 28. September 2022 verhandelt die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg über die Klage gegen eine Rahmenvorgabe der Stadt Wilhelmshaven zur Sammlung restentleerter Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haushaltungen (Az. 15 A 3633/19). Es handelt sich dabei um die Abfälle, die im Rahmen des Dualen Systems getrennt gesammelt und in der Regel in gelben Abfallbehältern (Gelber Sack oder Gelbe Tonne) zur Abholung bereitgestellt werden (sog. Leichtverpackungen – LVP -).

Die Klägerin ist eines von mehreren dualen Systemen, die beim privaten Endverbraucher LVP-Abfälle flächendeckend erfassen und einer Verwertung zuführen. Bisher erfolgte die Sammlung und Entsorgung in Abstimmung zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Stadt Wilhelmshaven. Die LVP-Abfälle werden von den Verbrauchern in Gelben Säcken gesammelt und dort von den Systemen vierwöchentlich abgeholt. In acht Stadtgebieten erfolgt bei Haushalten mit Einfamilienhausbebauung (einschließlich Doppelhaushälften und Reihenhäusern) die Sammlung von LVP nach Wahl der Grundstückseigentümer in Gelben Tonnen. Von dieser Möglichkeit machen rund 35 % der Haushalte Gebrauch.

Das Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes zum 1. Januar 2019 nahm die Beklagte zum Anlass, den Systemen auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Rates der Stadt Wilhelmshaven den Abschluss einer neuen Abstimmungsvereinbarung vorzuschlagen. Das Erfassungssystem sollte u.a. dahingehend geändert werden, dass die Einfamilienhausgebiete auch in allen anderen Stadtgebieten auf Wunsch mit einer Gelben Tonne ausgestattet werden. Diesen Vorschlag lehnten die Systeme u.a. unter Hinweis auf kalkulatorische Risiken ab.

Daraufhin erließ die Beklagte, gestützt auf § 22 Abs. 2 Verpackungsgesetz, einseitig eine Rahmenvorgabe, die – neben weiteren Festlegungen – ein Wahlrecht für alle Grundstückseigentümer der Einfamilienhausbebauung in Bezug auf die Art des Sammelbehälters vorsah. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die Vorgabe diene dazu, eine möglichst effektive und umweltverträgliche Abfallerfassung sicherzustellen. Durch die zur Wahl stehende Gelbe Tonne könnten deutlich mehr LVP gesammelt werden. Zudem würden die Fehlwürfe in den Restabfall sowie Verschmutzungen der Sammelplätze durch Tierverbiss und Verwehungen verringert. Zudem erfordere es der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass die seit Jahren in Teilen der Stadt praktizierte Wahlmöglichkeit für Grundstückseigentümer in der Einfamilienhausbebauung auch allen anderen Grundstückseigentümern dieser Gruppe zugänglich gemacht werde.

Hiergegen ist von der Klägerin rechtzeitig Klage erhoben worden. Sie ist der Ansicht, dass der Erlass der streitigen Rahmenvorgabe von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und insbesondere nicht geeignet sei, um die von der Beklagten verfolgten Ziele zu erreichen.

Die mündliche Verhandlung beginnt um 9:00 Uhr und findet im Sitzungssaal Schloßplatz 10 in 26122 Oldenburg statt.

Pressemeldung von  Verwaltungsgericht Oldenburg