Abgabefrist für Steuererklärungen für das Jahr 2020 wird verlängert

Abgabefrist für Steuererklärungen für das Jahr 2020 wird verlängert

Abgabefrist für Steuererklärungen für das Jahr 2020 wird verlängert

„Alle Steuerpflichtigen profitieren davon, dass die Steuererklärungen für 2020 erst später beim Finanzamt sein müssen“, erklärte im Anschluss Finanzminister Reinhold Hilbers. „Auch diejenigen, die aufgrund des Bezuges von Corona-Kurzarbeitergeld erstmalig eine Steu

Mit Unterstützung Niedersachsens stimmte am (heutigen) Freitag der Bundesrat dem „Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie“ zu, womit einmalig eine Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen beschlossen wurde.

„Alle Steuerpflichtigen profitieren davon, dass die Steuererklärungen für 2020 erst später beim Finanzamt sein müssen“, erklärte im Anschluss Finanzminister Reinhold Hilbers. „Auch diejenigen, die aufgrund des Bezuges von Corona-Kurzarbeitergeld erstmalig eine Steuererklärung abgeben müssen, haben so mehr Zeit dafür“.

Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, ist der letzte Abgabetermin jetzt der 31.10.2021. Normalerweise endet die Frist am 31.07. eines Jahres für das Vorjahr.

Für Steuerpflichtige, deren Steuererklärungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder Lohnsteuerhilfevereinen erstellt werden, endet die Abgabefrist sogar erst am 31.05.2022. Damit trägt der Bundesrat dem Umstand Rechnung, dass immer noch viele Steuerberaterinnen und Steuerberater mehrbelastet sind, weil sie ihre Mandantinnen und Mandanten bei Anträgen für Corona-Hilfen unterstützen.

Die vorgenannten Fristen gelten nur für Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Dazu gehören Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer

  • auf deren elektronischen Lohnsteuerkarte ein individueller Freibetrag eingetragen ist (Ausnahme: Behinderten-Pauschbetrag). Dadurch führt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber monatlich etwas weniger Lohnsteuer ab.
  • die verheiratet sind oder in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben, sich zusammenveranlagen lassen und die Steuerklassenkombination 3 und 5 oder die Steuerklasse 4 mit Faktor gewählt haben oder wenn einer der Partner die Steuerklasse 6 hat,
  • die im Jahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld erhalten haben oder
  • die neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro haben, zum Beispiel Vermietungseinkünfte.

Die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben, gilt aber beispielsweise auch für Rentnerinnen und Rentner, wenn deren steuerpflichtige Einkünfte den Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 Euro für 2020 übersteigen.

Für die Erstellung der Steuererklärung steht mit „Mein ELSTER“ eine kostenfreie Onlineplattform der Steuerverwaltung zur Verfügung. Die Steuerverwaltung bietet damit einen sicheren, kontaktlosen und flexiblen Weg, mit dem Finanzamt vor Ort zu kommunizieren.

Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, ist der letzte Abgabetermin jetzt der 31.10.2021. Normalerweise endet die Frist am 31.07. eines Jahres für das Vorjahr.

Für Steuerpflichtige, deren Steuererklärungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder Lohnsteuerhilfevereinen erstellt werden, endet die Abgabefrist sogar erst am 31.05.2022. Damit trägt der Bundesrat dem Umstand Rechnung, dass immer noch viele Steuerberaterinnen und Steuerberater mehrbelastet sind, weil sie ihre Mandantinnen und Mandanten bei Anträgen für Corona-Hilfen unterstützen.

Die vorgenannten Fristen gelten nur für Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Dazu gehören Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer

  • auf deren elektronischen Lohnsteuerkarte ein individueller Freibetrag eingetragen ist (Ausnahme: Behinderten-Pauschbetrag). Dadurch führt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber monatlich etwas weniger Lohnsteuer ab.
  • die verheiratet sind oder in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben, sich zusammenveranlagen lassen und die Steuerklassenkombination 3 und 5 oder die Steuerklasse 4 mit Faktor gewählt haben oder wenn einer der Partner die Steuerklasse 6 hat,
  • die im Jahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld erhalten haben oder
  • die neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro haben, zum Beispiel Vermietungseinkünfte.

Die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben, gilt aber beispielsweise auch für Rentnerinnen und Rentner, wenn deren steuerpflichtige Einkünfte den Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 Euro für 2020 übersteigen.

Für die Erstellung der Steuererklärung steht mit „Mein ELSTER“ eine kostenfreie Onlineplattform der Steuerverwaltung zur Verfügung. Die Steuerverwaltung bietet damit einen sicheren, kontaktlosen und flexiblen Weg, mit dem Finanzamt vor Ort zu kommunizieren.

Quelle Pressemeldung von Nds. Finanzministerium