Wirtschaftswissen: Reverse Charge Verfahren – Umkehrung der Steuerschuldnerschaft

Das Reverse Charge Verfahren bietet ein hohes Vereinfachungspotential für das Unternehmen, das die Leistung erbringt. Es muss den Vorgang nicht beim Finanzamt anmelden. Das ist vor allem für ausländische Unternehmen vorteilhaft, da sie keinen Kontakt zu einem deutschen Finanzamt aufnehmen müssen.
Das Reverse Charge Verfahren bietet ein hohes Vereinfachungspotential für das Unternehmen, das die Leistung erbringt. Es muss den Vorgang nicht beim Finanzamt anmelden. Das ist vor allem für ausländische Unternehmen vorteilhaft, da sie keinen Kontakt zu einem deutschen Finanzamt aufnehmen müssen.

Wirtschaftswissen: Reverse Charge Verfahren – Umkehrung der Steuerschuldnerschaft

Bei internationalen und grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeiten wird die Steuerschuld oft umgekehrt. Dieses Reverse Charge Verfahren ist eine Sonderregelung, bei der die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger zu zahlen ist.

Grenzüberschreitende Transaktionen im Handel, aber auch bei anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten nehmen zu. Unternehmen aus dem Ausland können sich ihre Verwaltungsarbeiten mit dem Reverse Charge Verfahren erleichtern. Es handelt sich um eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft.

Nicht das Unternehmen, das eine Leistung erbringt, trägt die Umsatzsteuer, sondern das Unternehmen, das die Leistung empfängt, muss die Umsatzsteuer entrichten und kann sie als Vorsteuer geltend machen. Das leistende Unternehmen, das zumeist im Ausland ansässig ist, muss den Vorgang nicht mehr gesondert beim Finanzamt anmelden. Auf diese Weise wird auch Betrug vorgebeugt.

 

Wirtschaftswissen: Definition des Reverse Charge Verfahrens

Beim Reverse Charge Verfahren handelt es sich um eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft. In bestimmten Fällen muss nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer entrichten. Voraussetzung dafür ist, dass es sich beim Leistungsempfänger ebenfalls um einen Unternehmer handelt. Dieses Verfahren ist in § 13b Umsatzsteuergesetzt geregelt.

 

Was bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zu beachten ist

Das Verfahren setzt das nötige Wirtschaftswissen beim Leistungserbringer und beim Leistungsempfänger voraus. Der leistende Unternehmer darf dem Leistungsempfänger nur das Nettoentgelt berechnen. Für den Leistungsempfänger entsteht daraus eine Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt. Der Leistungsempfänger kann diesen Betrag selbst wieder als Vorsteuer geltend machen, sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Für den Fiskus und das leistende Unternehmen führt dieses Verfahren zu einer Vereinfachung der Verwaltungstätigkeiten.

 

Anwendungsgebiete des Reverse Charge Verfahrens

EG-rechtlich ist die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für grenzüberschreitende Fälle vorgesehen. Unter bestimmten Umständen ist es bei grenzüberschreitenden Katalogleistungen allen Mitgliedsstaaten zwingend vorgeschrieben. Bei anderen grenzüberschreitenden Geschäften sind die Mitgliedsstaaten zur Einführung dieses Verfahrens berechtigt. In anderen Fällen darf das Verfahren nur angewendet werden, wenn dadurch eine Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verhindert wird oder wenn es von der EG als Maßnahme zur Steuererleichterung genehmigt wurde.

In Deutschland kann das Verfahren bei grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeiten angewendet werden, wenn es sich um Werkslieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens handelt oder wenn Gas und Elektrizität von einem im Ausland ansässigen Unternehmen geliefert werden. Das Verfahren ist in Deutschland auch bei Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb eines Insolvenzverfahrens, bei der Lieferung von Grundstücken sowie bei Werkslieferungen und Leistungen zur Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken anwendbar.

Es kann auch für die Übertragung von Berechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz sowie für die Lieferung von Gold und anderen Metallen ab einem Wert eines wirtschaftlichen Vorgangs von 5.000 Euro angewendet werden.

 

Vorteile des Reverse Charge Verfahrens

Das Reverse Charge Verfahren bietet ein hohes Vereinfachungspotential für das Unternehmen, das die Leistung erbringt. Es muss den Vorgang nicht beim Finanzamt anmelden. Das ist vor allem für ausländische Unternehmen vorteilhaft, da sie keinen Kontakt zu einem deutschen Finanzamt aufnehmen müssen.

Für den Leistungsempfänger ist das Verfahren vorteilhaft, wenn es vorsteuerabzugsberechtigt ist. Es kann die Umsatzsteuer über den Vorsteuerabzug geltend machen. Ein entscheidender Vorteil des Verfahrens ist die Vorbeugung von Betrug. Vorsteuerabzüge müssen nicht mehr in beträchtlichem Umfang durch das Finanzamt ausgezahlt werden, da eine Verrechnung erfolgen kann. Das Verfahren verhindert einen sogenannten Karussellbetrug. Der Fiskus muss keine Steueransprüche im Ausland vollstrecken lassen.

Beziehen Sie Leistungen von ausländischen Unternehmen, sollten Sie sich das entsprechende Wirtschaftswissen aneignen und prüfen, ob das Verfahren für Sie anwendbar ist.

 

Fazit: Vereinfachung von Verwaltungstätigkeiten mit der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft

Das Reverse Charge Verfahren kehrt die Steuerschuld um. Nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger wird zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Der Leistungsempfänger kann, wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist, die Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug geltend machen. Das Verfahren beugt Betrug vor.