Grunderwerbsteuer: Hilbers setzt Impuls, um die Frage der Share Deals umfassend und gerecht zu lösen
Mit einer neuen Initiative setzt der niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers einen Impuls, um die Problematik der Frage der Share Deals umfassend und gerecht zu lösen. Das Bundesfinanzministerium hat einen Entwurf vorgelegt, wie eine Besteuerung grundsätzlich möglich sein könnte. Inzwischen liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Die Beratungen darüber ruhen aber, weil Kritik daran laut wurde.
„Niedersachsen hat die Zeit genutzt und weitergedacht. Wir wollen das Problem umfassend lösen“, erklärte Hilbers. „Wir machen einen Vorschlag für eine möglichst zielgenaue, in sich schlüssige, systematische und effektive Gesamtlösung, die gleichzeitig modern und gerecht ist. Es geht darum Steuerumgehungen zu verhindern. Die Lösung soll aber auch mittelstandsfreundlich sein.“
Ziel ist einerseits Gestaltungsmöglichkeiten zu reduzieren, andererseits sollen der Wirtschaft nachhaltige Umstrukturierungen ermöglicht werden, ohne dass Grunderwerbsteuer anfällt.
Der „kritische“ Share Deal unterschreitet die 95 %-Grenze knapp. Dementsprechend sieht der aktuelle Entwurf neben anderen Maßnahmen auch eine Absenkung dieser Grenze auf 90 Prozent vor. „Bei 90 Prozent liegt auch schon die Schmerzgrenze. Das ist die Grenze des Machbaren. Eine weitere Absenkung auf beispielsweise 75 Prozent würde erheblichen Schaden für die mittelständische Wirtschaft bedeuten und kann daher von mir nicht unterstützt werden“, erklärte Hilbers. Hinzukommt, dass eine Absenkung auf 75 Prozent einer verfassungsrechtlichen Überprüfung ohnehin nicht standhalten dürfte.
Kritikpunkt am aktuellen Entwurf ist, dass er die im geltenden Gesetzeswortlaut bestehenden Unterschiede zwischen Kapital- und Personengesellschaften unangetastet lässt. Ohne Nachbesserung würde der Entwurf daher spezifische steuerliche Nachteile für Kapitalgesellschaften schaffen. Altbewährte Steuerentlastungen wären für sie nicht mehr anwendbar. So würde beispielsweise ein Handwerker, der seinen Betrieb in der Rechtsform einer GmbH führt und diesen an sein Kind als Unternehmensnachfolger verkauft, erstmals die Steuern zahlen. Das war bisher nicht so und ist auch nicht zu rechtfertigen. Würde der Betrieb als Personengesellschaft geführt, wäre der Verkauf weiterhin steuerfrei.
Die Rechtsform einer Gesellschaft sollte nicht bestimmen, ob Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss oder nicht. Besser und gerechter wäre es, die Gesellschaften gleich zu behandeln. Das gilt nicht nur für Entlastungen, sondern auch für die Besteuerungsregeln selbst. Denn die heute noch bestehenden Regelungsunterschiede ermöglichen weiterhin eine Gestaltung, durch die das Ziel der Bekämpfung der Share Deal Gestaltung am Ende gerade doch nicht erreicht wird. Damit würde der Gesetzesentwurf sein Ziel verfehlen.
Das Grundkonzept Niedersachsens schlägt die Beseitigung dieses Kerndefizits durch eine vollständige Gleichbehandlung dieser Gesellschaften vor. Dazu sind, unter Aufrechterhaltung aller Maßnahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfs, nur wenige weitere, aber wirkungsvolle Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes notwendig.
Diese Lösung führt zu einer deutlichen Rechtsvereinfachung, berücksichtigt die Bedenken des Bundesfinanzhofes, schließt Gesetzeslücken und führt zu einer gerechten gleichmäßigen Besteuerung, aber auch Entlastung bei Kapital- und Personengesellschaften. Dadurch wird die Akzeptanz der neuen Share Deal Maßnahmen erhöht.
Hilbers erklärte abschließend: „Wir streben eine mittelstandsfreundliche Lösung an, die unter Fortentwicklung der bisherigen Lösungsansätze eine in sich stimmige Lösung anbietet.
Hintergrund:
Share Deals sind Sachverhalte, bei denen sich ein Grundstück im Eigentum einer Gesellschaft befindet und nicht das Grundstück selbst, sondern nur Anteile an der Gesellschaft übertragen werden. Dabei ergeben sich Fragen der Besteuerung. Denn grundsätzlich fällt bei einem Share Deal keine Grunderwerbsteuer an. Um aber Missbräuche und Umgehungen zu verhindern, gibt es bereits in der aktuellen Fassung des Grunderwerbsteuergesetzes Vorschriften, die bestimmte Share Deals besteuern. Und zwar dann, wenn mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile übertragen wurden.
Quelle Pressemeldung von Nds. Finanzministerium